Verwaltungsgericht Köln Urteil16.10.2014
Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstandenVG Köln verneint Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und weist Klagen gegen Beitragserhebung ab
Der Rundfunkbeitrag, der seit 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung erhoben wird, ist verfassungsgemäß und nicht zu beanstanden. Dies hat entschied das Verwaltungsgericht im Anschluss an gleichlautende Entscheidungen anderer Gereichte.
In den zugrunde liegenden Verfahren wies das Verwaltungsgericht zwei Klagen ab, die sich gegen den neuen Rundfunkbeitrag für private Haushalte richteten. Die Kläger hatten vor allem geltend gemacht, der neu eingeführte haushaltsbezogene Rundfunkbeitrag stelle keinen Beitrag, sondern eine unzulässige Steuer dar. Zudem verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er unabhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Vorhandensein von Rundfunkgeräten in der Wohnung erhoben werde.
Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäße, nicht steuerliche Abgabe
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung führte der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem aus, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine verfassungsgemäße, nicht steuerliche Abgabe handele, die die Länder gemeinsam im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hätten regeln dürfen. Insbesondere werde im privaten Bereich mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Es komme daher nicht darauf an, ob in einer Wohnung tatsächlich Rundfunkgeräte bereit gehalten würden. Daher sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online