18.10.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Verwaltungsgericht Köln Urteil16.10.2014

Rundfunkbeitrag ist verfas­sungsgemäß und nicht zu beanstandenVG Köln verneint Verstoß gegen den Gleich­heits­grund­satz und weist Klagen gegen Beitrags­er­hebung ab

Der Rundfunkbeitrag, der seit 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung erhoben wird, ist verfas­sungsgemäß und nicht zu beanstanden. Dies hat entschied das Verwal­tungs­gericht im Anschluss an gleichlautende Entscheidungen anderer Gereichte.

In den zugrunde liegenden Verfahren wies das Verwal­tungs­gericht zwei Klagen ab, die sich gegen den neuen Rundfunkbeitrag für private Haushalte richteten. Die Kläger hatten vor allem geltend gemacht, der neu eingeführte haushalts­be­zogene Rundfunkbeitrag stelle keinen Beitrag, sondern eine unzulässige Steuer dar. Zudem verstoße er gegen den Gleich­heits­grundsatz, weil er unabhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Vorhandensein von Rundfunkgeräten in der Wohnung erhoben werde.

Rundfunkbeitrag ist verfas­sungs­gemäße, nicht steuerliche Abgabe

Dieser Argumentation ist das Verwal­tungs­gericht nicht gefolgt. Zur Begründung führte der Vorsitzende im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter anderem aus, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine verfas­sungs­gemäße, nicht steuerliche Abgabe handele, die die Länder gemeinsam im Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag hätten regeln dürfen. Insbesondere werde im privaten Bereich mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Es komme daher nicht darauf an, ob in einer Wohnung tatsächlich Rundfunkgeräte bereit gehalten würden. Daher sei auch ein Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz nicht erkennbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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