Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkabgaben. Die Abgabe ist der Regelung des Staatsvertrages entsprechend erhoben worden, weil die Klägerin seinerzeit Inhaberin einer Wohnung war und deshalb davon ausgegangen wurde, dass sie über ein Rundfunkempfangsgerät verfüge. Tatsächlich nutzte sie damals einen Computer mit Internetzugang.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück führte zur Begründung der Abweisung der Klage im Wesentlichen aus, dass entgegen der Ansicht der Klägerin die Rundfunkabgabe nicht den Charakter einer Steuer habe, die von dem betroffenen Personenkreis ohne eine konkrete Gegenleistung der öffentlichen Hand erhoben werde, sondern als ein abgabenrechtlicher Beitrag zu qualifizieren sei. Das folge daraus, dass es sich bei der Abgabe um ein Entgelt für die von der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt erbrachte Leistung handele, Rundfunkprogramme etc. bereitzustellen und einer Privatperson die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb ihrer Wohnung Rundfunksendungen zu empfangen. Nicht zu beanstanden sei, dass der Gesetzgeber die Pflicht zur Zahlung der Rundfunkabgabe angesichts der medientechnischen Entwicklung im Rahmen der Neuregelung allein an den Umstand geknüpft habe, dass jemand über eine Wohnung verfügt. Die Frage, ob die Rundfunkabgabe im Hinblick darauf, dass sie allein durch das Innehaben einer Wohnung ausgelöst wird, nicht doch als Steuer zu betrachten sein könnte, hat das Gericht mit der Erwägung verneint, es sei nicht ausgeschlossen, den Staatsvertrag in verfassungskonformer Weise so auszulegen, dass jemand wegen einer unbilligen Härte von der Entrichtung der Abgabe befreit werden müsse, wenn er nachweise, tatsächlich kein Rundfunkgerät bereitzuhalten.
Anders als die Klägers es meine, verstoße die Regelung, dass für jede Wohnung ein gleich hoher Rundfunkbeitrag erhoben werde, nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zwar sei es richtig, dass diejenigen Personen, die über mehrere Wohnungen verfügten oder eine Wohnung nur allein nutzten, finanziell stärker belastet würden als diejenigen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnten. Das sei angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, insbesondere in Fällen der - hier gegebenen - Massenverwaltung zu typisieren und zu pauschalieren sowie angesichts des Umstandes, dass die daraus erwachsende Belastung auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Befreiung von der Zahlung des Beitrages keine übermäßige Inanspruchnahme darstelle, gerechtfertigt. Schließlich lägen keine begründeten Anhaltspunkte für die von der Klägerin gerügte zweckwidrige, über die Gewährleistung der medialen Grundversorgung hinausgehende Verwendung der Rundfunkbeiträge vor. Der Begriff der Grundversorgung umfasse angesichts der Unterschiedlichkeit der Rundfunkteilnehmer und ihrer medialen Bedürfnisse Informationen aus allen Lebensbereich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online