23.11.2024
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Verwaltungsgericht Gera Urteil19.03.2014

Klage gegen Rundfunkbeitrag erfolglosGesetzgeber ist aus Gründen der Verwaltungs­vereinfachung zur Pauschalierung der Abgaben­tat­be­stände befugt

Das Verwal­tungs­gericht Gera hat die Klage einer Privatperson gegen einen Rund­funk­beitrags­bescheid abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts führen die zwangsläufig erfassten Wohnungen, in denen keinerlei Empfangsgeräte vorgehalten werden, zu keinem relevanten Gleich­heits­verstoß, da der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungs­vereinfachung zur Pauscha­li­sierung der Abgaben­tat­be­stände befugt ist.

Der Beitrag war auf der Grundlage des zum 1. Januar 2013 durch Zustim­mungs­gesetz des Freistaats Thüringen in Kraft getretenen Rundfunk­bei­trags­staats­vertrags der Länder vom Mitteldeutschen Rundfunk erhoben worden. Die von dem Kläger des zugrunde liegenden Falls erhobenen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken teilte das Verwal­tungs­gericht Gera nicht. Insbesondere verneinte das Gericht eine in die Gesetz­ge­bungs­zu­stän­digkeit des Bundes fallende Steuer sowie einen Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz gemäß Art. 3 GG. Der Staatsvertrag nimmt im Kern eine Umstellung vor, indem statt der früher erhobenen Rundfunkgebühr nunmehr ein Rundfunkbeitrag von dem Inhaber einer Wohnung erhoben wird und zwar unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Empfangsgerät (z.B. Fernseher, Radio, PC) vorgehalten wird. Damit entfällt der im Zusammenhang mit der Erhebung von Rundfunk­ge­bühren erforderlich gewesene Ermitt­lungs­aufwand, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Leistung konkret in Anspruch genommen wird.

Prozentsatz der Abgaben­schuldner, die über kein Empfangsgerät verfügen, ist nur gering

Die Erhebung eines Beitrags knüpft hingegen an die bloße Möglichkeit an, diese Leistung in Anspruch nehmen zu können und wird daher zu Recht als Beitrag und nicht etwa als Steuer erhoben, auf die keine konkrete öffentliche Gegenleistung bezogen ist. Ebenso durfte der Gesetzgeber in pauschalierter Weise hinsichtlich der Frage des Beitrags­schuldners an den Inhaber einer Wohnung anknüpfen. Die damit zwangsläufig erfassten Wohnungen, in denen keinerlei Empfangsgeräte vorgehalten werden, führen zu keinem relevanten Gleich­heits­verstoß, da der Gesetzgeber aus Gründen der Verwal­tungs­ver­ein­fachung befugt ist, Abgaben­tat­be­stände zu pauschalieren, sofern die Gruppe der Abgaben­schuldner, die über kein Empfangsgerät verfügen, nur einen geringen Prozentsatz sämtlicher Abgaben­schuldner ausmacht. Hierfür bestanden keine gegenteiligen Anhaltspunkte.

Quelle: Verwaltungsgericht Gera/ra-online

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