18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 16405

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil25.07.2013

Rundfunkbeitrag: Auch Menschen mit Behinderung müssen Rundfunkbeitrag zahlenHeranziehung behinderter Menschen zu einem Drittelbeitrag verfas­sungs­konform

Menschen mit Behinderung müssen nicht vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Ansbach entschieden.

Der am 1.1.2013 eingeführte Rundfunkbeitrag, der die alten Rundfunk­ge­bühren ersetzt, war Gegenstand einer Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Ansbach. Geklagt hatte eine Frau mit schwerer Behinderung, die bisher nach den Regelungen der bis zum 31.12.2012 geltenden Rundfunk­ge­bühren, von der Zahlpflicht befreit war. Nach den neuen Regelungen des Rundfunk­beitrags muss er einen sogenannten Drittelbeitrag bezahlen.

Verwal­tungs­gericht Ansbach weist Klage gegen Rundfunkbeitrag ab

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage gegen den neuen Rundfunkbeitrag ab. Der neue Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag sei verfas­sungs­konform.

Drittelbeitrag bietet einen hinreichenden Nachteils­aus­gleich für Menschen mit Behinderung

Auch die Heranziehung behinderter Menschen zu einem Drittelbeitrag sah das Gericht als rechtmäßig an. Einerseits genüge der Gesetzgeber so dem Gebot der Lasten­gleichheit, andererseits biete die Ermäßigung auf einen Drittelbeitrag einen hinreichenden Nachteils­aus­gleich für behinderte Menschen.

Quelle: ra-online, Bayerischer Rundfunk (pm/pt)

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