23.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 17324

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Beschluss03.12.2013Bayerischer Verwaltungsgerichtshof7 ZB 13.1817
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2014, 140Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 140
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss03.12.2013

Bayerischer VGH zur Rund­funk­beitrags­pflicht behinderter und pflege­be­dürftiger MenschenGänzliche Befreiung einkom­mens­schwacher Personen setzt Nachweis der Bedürftigkit durch die hierfür zuständige Behörde voraus

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die Tatsache, dass die Rund­funks­beitrags­pflicht für Behinderte und Pflege­be­dürftige, die in Privatwohnungen leben, lediglich ermäßigt wird, während von Rundfunknutzern in Behinderten- und Pflegeheimen gar kein Rundfunkbeitrag erhoben wird, nicht gegen das Gleich­behandlungs­gebot verstößt. Darüber hinaus bedarf es für eine gänzliche Befreiung einkom­mens­schwacher Personen von der Rund­funk­beitrags­pflicht eines Nachweises der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung der hierfür zuständigen Behörde.

Im zugrunde liegenden Streitfall berief sich die in einer Privatwohnung lebende Klägerin zum einen auf ihre Behinderung und Pflege­be­dürf­tigkeit und machte zum anderen geltend, einkom­mens­schwach zu sein. Wegen der Behinderung und Pflege­be­dürf­tigkeit hatte ihr die Gebüh­ren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten (GEZ) eine Reduzierung des Beitrags auf ein Drittel (5,99 Euro) zugestanden; bei Bezug bestimmter staatlicher Sozia­l­leis­tungen könne neben der Ermäßigung eine Befreiung beantragt werden. Der Befrei­ungs­antrag der Klägerin wurde abgelehnt, weil sie das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend nachgewiesen habe.

Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht wegen einer Behinderung gilt nicht als Befreiung, sondern weiterhin als Ermäßigung

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat nun festgestellt, dass die Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht wegen einer Behinderung nach den einschlägigen Bestimmungen des Rundfunk­bei­trags­staats­vertrags nicht als Befreiung, sondern als Ermäßigung der Rundfunk­bei­trags­pflicht fort gilt. Die von den Vertrags­parteien des Fünfzehnten Rundfun­k­än­de­rungs­staats­vertrags und den Länder­pa­r­la­menten getroffene Regelung gehe auf eine Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts aus dem Jahr 2000 zurück (BSG, Urt. v. 28.06.2000 - B 9 SB 2/00 R = NJW 2001, 1966). Hierdurch solle einerseits den eingeschränkten Wahrneh­mungs­mög­lich­keiten von Menschen mit Behinderungen, die das Rundfunkangebot nicht in vollem Umfang nutzen können, Rechnung getragen und ihnen ein erleichterter Zugang zu den Rundfunk­an­geboten ermöglicht werden. Andererseits diene die Regelung dem Ziel, diese Personengruppen durch einen reduzierten Beitrag angemessen an der Rundfunk­fi­nan­zierung, die auch die Kosten für den Ausbau und die Bereitstellung barrierefreier Angebote abdecke, zu beteiligen.

Gericht verneint Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungsgebot

Eine gänzliche Befreiung einkom­mens­schwacher Personen von der Rundfunk­bei­trags­pflicht setze allerdings den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Sozia­l­leis­tungs­trägers voraus. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit sei auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen. Dass die Beitragspflicht in Privatwohnungen lebender Behinderter und Pflege­be­dürftiger lediglich ermäßigt sei, von Rundfunknutzern in Behinderten- und Pflegeheimen dagegen nach Maßgabe des Rundfunk­bei­trags­staats­vertrags kein Rundfunkbeitrag erhoben werde, verstoße nicht gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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