Dokument-Nr. 17348
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- NJW 2000, 1966Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2000, Seite: 1966
- Bayerischer VGH zur Rundfunkbeitragspflicht behinderter und pflegebedürftiger MenschenBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss03.12.2013, 7 ZB 13.1817
- Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Harn- bzw. StuhlinkontinenzSozialgericht Stuttgart, Urteil08.05.2013, S 2 SB 5412/11
- Rundfunkgebühr: Keine Befreiung trotz 100 %-iger BehinderungSozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid28.02.2012, S 6 SB 6952/09
Bundessozialgericht Urteil28.06.2000
Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 aufgrund neurotischer Störung von Rundfunkgebührenpflicht befreitMöglicher Verstoß gegen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer wegen Befreiung Behinderter
Weist ein Schwerbehinderter einen Grad der Behinderung von 100 auf und beruht dies unter anderem auf eine neurotische Störung, so ist er von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Befreiung von Behinderten kann aber möglicherweise gegen den Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoßen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Schwerbehinderte wies einen Grad der Behinderung von 100 auf, da sie keinen rechten Unterarm mehr hatte und eine psychische Störung aufwies. Die Störung zeichnete sich durch eine ausgeprägte soziale Anpassungsstörung, eine Meidung von Menschen und einen sozialen Rückzug aus. Sie beantragte daher die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Da ihr dieses verweigert wurde, erhob sie Klage.
Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bestand
Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zugestanden. Dies habe sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Fassung vom 18.03.1993 (RGVO) ergeben. Nach dieser Regelung seien Behinderte mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von mindestens 80 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn sie wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Für den Behindertenbegriff sei wiederum das Schwerbehindertengesetz maßgeblich. Nach dessen § 3 Abs. 1 Satz 1 sei eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin erfüllt gewesen.
Ausschluss psychischer Störungen nicht ersichtlich
Dafür, dass Behinderungen aufgrund psychischer Gesundheitsstörungen von der Befreiung ausgeschlossen seien, habe es nach Ansicht des Bundessozialgerichts keine Anhaltspunkte gegeben. Daher könne grundsätzlich jede Behinderung zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen.
Möglicher Verstoß gegen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung
Das Bundessozialgericht äußerte jedoch Bedenken dahingehend, dass in der Gebührenbefreiung für Behinderte ein Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer liegen könne. Sollte dies der Fall sein, liege es jedoch in der Hand des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers dies zu ändern. Die Verwaltung und die Sozialgerichte dürfen jedenfalls nicht über die möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstoßende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Behinderte entscheiden. Ihnen obliege es allein über das Vorliegen eines gesundheitlichen Merkmals des Befreiungstatbestands der RVGO zu entscheiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2013
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (zt/NJW 2001, 1966/rb)
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