Sozialgericht Stuttgart Urteil08.05.2013
Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei Harn- bzw. StuhlinkontinenzVoraussetzung für Befreiung ist Unmöglichkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen aufgrund der Behinderung
Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. ab dem 1. Januar 2013 Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht wegen des Unvermögens, aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, kommt nur dann in Betracht, wenn der Betroffene wegen seines Leidens allgemein und umfassend vom Besuch solcher Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Eine Harn- bzw. Stuhlinkontinenz, die für den Betroffenen das Tragen von Windelhosen erforderlich macht, hat keinen solchen allgemeinen Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen zur Folge. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Der 1932 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, bei dem das Versorgungsamt 1992 einen Behinderung (GdB)'>Grad der Behinderung (GdB) von 80 unter Berücksichtigung von neurologischen und psychischen Auffälligkeiten sowie Halswirbelsäulenbeschwerden festgestellt hatte, beantragte im Mai 2011 die Zuerkennung des Merkzeichens RF für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und legte ärztliche Atteste vor, wonach er bei öffentlichen Veranstaltungen in einen psycho-physischen Erschöpfungszustand mit Atembeklemmung gerate. Mit seiner gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Klage machte der Kläger zudem Inkontinenz geltend.
Tragen von Windeln zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen zumutbar
Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. ab dem 1. Januar 2013 Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht nicht vorlägen, da der Kläger nicht allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen sei, da ihm das Tragen von Windelhosen zumutbar sei und dadurch sowie durch psychiatrische Behandlung auch den durch die Inkontinenz ausgelösten Ängsten vor dem Besuch öffentlicher Veranstaltungen begegnet werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2013
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online