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Sozialgericht Stuttgart Urteil08.05.2013

Keine Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht bei Harn- bzw. Stuhlin­kon­tinenzVoraussetzung für Befreiung ist Unmöglichkeit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen aufgrund der Behinderung

Eine Befreiung von der Rundfunk­gebühren­pflicht bzw. ab dem 1. Januar 2013 Ermäßigung der Rundfunk­beitrags­pflicht wegen des Unvermögens, aufgrund einer gesund­heit­lichen Beein­träch­tigung an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, kommt nur dann in Betracht, wenn der Betroffene wegen seines Leidens allgemein und umfassend vom Besuch solcher Veranstaltungen ausgeschlossen ist. Eine Harn- bzw. Stuhlin­kon­tinenz, die für den Betroffenen das Tragen von Windelhosen erforderlich macht, hat keinen solchen allgemeinen Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen zur Folge. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Der 1932 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, bei dem das Versorgungsamt 1992 einen Behinderung (GdB)'>Grad der Behinderung (GdB) von 80 unter Berück­sich­tigung von neurologischen und psychischen Auffälligkeiten sowie Halswir­bel­säu­len­be­schwerden festgestellt hatte, beantragte im Mai 2011 die Zuerkennung des Merkzeichens RF für die Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht und legte ärztliche Atteste vor, wonach er bei öffentlichen Veranstaltungen in einen psycho-physischen Erschöp­fungs­zustand mit Atembeklemmung gerate. Mit seiner gegen den Ableh­nungs­be­scheid erhobenen Klage machte der Kläger zudem Inkontinenz geltend.

Tragen von Windeln zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen zumutbar

Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht bzw. ab dem 1. Januar 2013 Ermäßigung der Rundfunk­bei­trags­pflicht nicht vorlägen, da der Kläger nicht allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen sei, da ihm das Tragen von Windelhosen zumutbar sei und dadurch sowie durch psychiatrische Behandlung auch den durch die Inkontinenz ausgelösten Ängsten vor dem Besuch öffentlicher Veranstaltungen begegnet werden könne.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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