18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 14853

Drucken
Urteil12.12.2012BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 33.11, BVerwG 6 C 34.11, BVerwG 6 C 35.11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 383Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 383
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz zu 6 C 33.11:
  • Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil28.07.2011, W 3 K 11.351
Vorinstanz zu BVerwG 6 C 34.11 und 6 C 35.11:
  • Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil28.07.2011, W 3 K 11.352 und W 3 K 11.353
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil12.12.2012

Keine Rundfunk­ge­büh­ren­be­freiung für Radios in Fahrzeugen eines Beför­de­rungs­dienstes für behinderte MenschenBefreiung von Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht nur bei eigenständigen Einrichtungen gem. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV

Der Träger eines reinen Fahrdienstes für behinderte Menschen kann keine Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht für die Autoradios in seinen Trans­port­fahr­zeugen beanspruchen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in drei parallelen Rechtsstreiten.

Der Kläger betreibt Fahrdienste für behinderte Menschen. Er befördert mit eigenen Fahrzeugen behinderte Menschen von und zu Einrichtungen für diesen Personenkreis, insbesondere Heimen, Ausbil­dungs­stätten oder Werkstätten für behinderte Menschen. Diese Einrichtungen werden nicht vom Kläger, sondern von anderen Trägern betrieben. Die Fahrzeuge des Klägers sind speziell für diese Beförderungen ausgerüstet und dienen ausschließlich diesem Zweck. Der Kläger beantragte die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Autoradios in diesen Fahrzeugen. Der beklagte Bayerische Rundfunk lehnte die Befreiung ab. Das Verwal­tungs­gericht Würzburg wies die Klage des Klägers ab.

Kläger erfüllt Voraussetzung für Befreiung von Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht nicht

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies die Sprungrevision des Klägers zurück: Der Kläger kann die Gebüh­ren­be­freiung nicht auf der Grundlage des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV verlangen. Nach dieser Vorschrift wird Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht auf Antrag für Rundfun­k­emp­fangs­geräte gewährt, die in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbil­dungs­stätten und in Werkstätten für behinderte Menschen, für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Diese Voraussetzungen erfüllen die Fahrdienste des Klägers nicht, denn es handelt sich bei ihnen nicht um eigenständige Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV, und sie können weder den angefahrenen anderen Einrichtungen noch etwaigen eigenen stationären Einrichtungen des Klägers als unselbst­ständige Teile zugerechnet werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14853

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI