18.10.2024
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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid28.02.2012

Rundfunkgebühr: Keine Befreiung trotz 100 %-iger BehinderungTeilnahme eines Schwer­be­hin­derten an öffentlichen Veranstaltungen mit einer Begleitperson zumutbar

Solange ein schwer­be­hin­derter Mensch mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann, ist ihm die Teilnahme daran nicht unmöglich. Bei fehlender Verfügbarkeit von Hilfsmitteln oder einer Begleitperson kann er auf die Inanspruchnahme der Sozialdienste verwiesen werden. Bei Harn- und Stuhlin­kon­tinenz ist das Tragen von Windelhosen zumutbar. Die für eine Befreiung von den Rundfunk­ge­bühren notwendige Voraussetzung, dass eine Person wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, ist insoweit nicht erfüllt. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.

Bei dem 1939 geborenen Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurde vom Versorgungsamt im Jahr 2009 wegen Gebrauch­s­ein­schränkung beider Beine, Schlag­an­fa­ll­folgen, operierter arterieller Verschluss­krankheit, Anfallsleidens, hirnorganischen Psychosyndroms, arterieller Verschluss­krankheit beider Beine, Kniege­lenk­sen­do­prothese beidseits, Herzleis­tungs­min­derung, koronarer Herzkrankheit, Stent-Implantation, Bluthochdruck, Prosta­ta­ver­grö­ßerung und Harninkontinenz ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht (Merkzeichen "RF") wurde vom Versorgungsamt abgelehnt.

Kläger wird nicht von der Rundfunkgebühr freigesprochen

Diese Entscheidung wurde vom Sozialgericht Stuttgart mit der Begründung bestätigt, dass eine Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht nur für schwer­be­hinderte Menschen möglich sei, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, da er trotz seiner zahlreichen schwerwiegenden Gesund­heits­s­tö­rungen, auch trotz seiner Gehbehinderung und seines Anfallsleidens, mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen könne, gegebenenfalls sei die Hilfe von Sozialdiensten in Anspruch zu nehmen. Auch die vorliegende Harn- und Stuhlin­kon­tinenz stehe dem Besuch öffentlicher Veranstaltungen nicht generell entgegen, da insoweit das Tragen von Windelhosen zumutbar sei.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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