24.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 12399

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Urteil12.10.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 34.10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 98Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 98
  • ITRB 2012, 79Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2012, Seite: 79
  • MMR 2012, 202Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 202
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Gießen, Urteil02.02.2010, 9 K 1877/09
  • Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss30.06.2010, 10 A 392/10
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil12.10.2011

Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht für Studenten nur bei Bezug von BAföGGleich­be­hand­lungs­grundsatz oder Sozial­staats­prinzip sind nicht verletzt

Studenten, die keine Leistungen nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz beziehen, sondern ihren Lebensunterhalt durch einen Studienkredit bestreiten, können grundsätzlich nicht nach § 6 des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht befreit werden. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

§ 6 des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages sieht eine Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht aus persönlichen Gründen vor. Von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht werden danach befreit Bezieher bestimmter staatlicher Sozia­l­leis­tungen, beispielsweise Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV"), aber auch von Ausbil­dungs­för­derung nach dem Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz ("BAföG"), ferner behinderte Menschen mit einem bestimmten Grad der Behinderung. Über die Befreiung entscheidet auf Antrag die zuständige Landes­rund­funk­anstalt. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Trägers der staatlichen Sozialleistung oder durch die Vorlage des entsprechenden Leistungs­be­scheides nachzuweisen. Im Übrigen kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht befreien.

Studentin zahlt derzeit für internetfähigen PC Rundfunk­ge­bühren und stellte diesbezüglich einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr

Die Klägerin studiert in Gießen. Sie erhält einen rückzahlbaren Studienkredit. Die Gebüh­ren­ein­zugs­zentrale (GEZ) der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten zieht sie für einen von ihr genutzten internetfähigen PC zur Zahlung von Rundfunkgebühren heran. Ihren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr lehnte der beklagte Hessische Rundfunk ab. Die Klägerin hatte ihren Antrag im Kern damit begründet: Sie habe kein Einkommen. Dass ihr keine Sozia­l­leis­tungen zustünden, führe zu einer Ungleich­be­handlung gegenüber den Empfängern von Sozia­l­leis­tungen. Ihre Klage wies der Verwal­tungs­ge­richtshof Kassel im Berufungs­ver­fahren ab. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.

BVerwG lehnt GEZ-Befreiung ab - Befrei­ungs­vor­aus­set­zungen liegen nicht vor

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht führte als Begründung aus, eine Befreiung könne die Klägerin weder nach den Regel­vor­aus­set­zungen noch als Härtefall beanspruchen: Der Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag sieht in seiner geltenden Fassung anders als das frühere Recht eine Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht nicht schon allgemein dann vor, wenn der Rundfunk­teil­nehmer nur über ein geringes Einkommen verfügt. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine bestimmte staatliche Sozialleistung bezogen wird. Die Rundfunkanstalt soll dadurch von einer eigenen Prüfung der Einkommens- und Vermö­gens­ver­hältnisse des Rundfunk­teil­nehmers entlastet werden. Mit der Gewährung dieser Leistung wird gleichsam als Paket auch über die Befreiung von den Rundfunk­ge­bühren entschieden. Eine besondere Härte liegt nicht vor, wenn ein Lebens­sach­verhalt dem Grunde nach von einer dieser Sozia­l­leis­tungen erfasst wird, die ausbil­dungs­be­dingte Einkom­mens­lo­sigkeit etwa durch das Bundes­aus­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz, der Student aber keine Ausbil­dungs­för­derung nach diesem Gesetz erhält, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllt oder - aus welchen Gründen auch immer - keinen Antrag auf Gewährung der Leistung gestellt hat. Hierin liegt weder ein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz noch gegen das Sozial­staats­prinzip.

Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht (pm/pt)

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