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- Verwaltungsgericht Halle, Urteil23.02.2011, 6 A 176/10 HAL
Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Urteil19.10.2011
Keine Rundfunkgebühren für die Nutzung eines Autoradios als Zweitgerät in einer nichtehelichen LebensgemeinschaftAutoradio unterliegt bei gemeinsamer Nutzung auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaft Zweitgerätefreiheit
Mitglieder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben für Autoradios keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zu zahlen, sofern dieses als Zweitgerät genutzt wird. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wurde vom Mitteldeutschen Rundfunk zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen, weil in dem auf sie zugelassenen Personenkraftwagen ein Autoradio eingebaut war. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie halte mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkgeräte vor, für die ihr Lebenspartner bereits Rundfunkgebühren zahle, so dass das Autoradio ein gebührenbefreites Zweitgerät sei.
Bei gemeinsamer Rundfunkgerätenutzung, sind in eheliche wie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft beide als Rundfunkteilnehmer anzusehen
Die Klägerin hatte mit der Klage auch in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Erfolg. Wenn mehrere Personen ein Rundfunkgerät gemeinsam benutzten, so seien sie in der ehelichen wie in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide als Rundfunkteilnehmer anzusehen. Die Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte im Rundfunkgebührenstaatsvertrag stelle nur darauf ab, ob das Zweitgerät von einer natürlichen Person oder dessen Ehegatten vorgehalten werde. Natürliche Person sei indes auch die Klägerin, die gemeinsam mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner weitere Rundfunkgeräte in der gemeinsamen Wohnung vorhalte.
Ob die das Zweitgerät nutzende Person mit der Person identisch sei, auf die die gemeinsam vorgehaltenen Rundfunkgeräte angemeldet seien, sei nach der Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht von Belang.
Revision zum Bundesverwaltungsgericht aufgrund unterschiedlicher Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte zulässig
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da zur Frage der Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte in nichtehelichen Lebensgemeinschaften unterschiedliche Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten vorliegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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