18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 12443

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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Urteil19.10.2011

Keine Rundfunk­ge­bühren für die Nutzung eines Autoradios als Zweitgerät in einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaftAutoradio unterliegt bei gemeinsamer Nutzung auch bei nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft Zweit­ge­rä­te­freiheit

Mitglieder einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft haben für Autoradios keine zusätzlichen Rundfunk­ge­bühren zu zahlen, sofern dieses als Zweitgerät genutzt wird. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wurde vom Mitteldeutschen Rundfunk zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen, weil in dem auf sie zugelassenen Perso­nen­kraftwagen ein Autoradio eingebaut war. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie halte mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkgeräte vor, für die ihr Lebenspartner bereits Rundfunk­ge­bühren zahle, so dass das Autoradio ein gebüh­ren­be­freites Zweitgerät sei.

Bei gemeinsamer Rundfunk­ge­rä­te­nutzung, sind in eheliche wie in nichtehelicher Lebens­ge­mein­schaft beide als Rundfunk­teil­nehmer anzusehen

Die Klägerin hatte mit der Klage auch in der zweiten Instanz vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt Erfolg. Wenn mehrere Personen ein Rundfunkgerät gemeinsam benutzten, so seien sie in der ehelichen wie in der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft beide als Rundfunk­teil­nehmer anzusehen. Die Regelung über die Rundfunk­ge­büh­ren­be­freiung für Zweitgeräte im Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag stelle nur darauf ab, ob das Zweitgerät von einer natürlichen Person oder dessen Ehegatten vorgehalten werde. Natürliche Person sei indes auch die Klägerin, die gemeinsam mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner weitere Rundfunkgeräte in der gemeinsamen Wohnung vorhalte.

Ob die das Zweitgerät nutzende Person mit der Person identisch sei, auf die die gemeinsam vorgehaltenen Rundfunkgeräte angemeldet seien, sei nach der Regelung im Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag nicht von Belang.

Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht aufgrund unter­schied­licher Entscheidungen der Oberver­wal­tungs­ge­richte zulässig

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da zur Frage der Rundfunk­ge­büh­ren­be­freiung für Zweitgeräte in nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaften unter­schiedliche Entscheidungen von Oberver­wal­tungs­ge­richten vorliegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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