21.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 11361

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil28.02.2011

Eheähnliche Lebens­ge­mein­schaft: Keine Rundfunk­ge­bühren für Autoradio wegen Zweit­ge­rä­te­freiheitFür Rundfunk­teil­neh­me­rei­gen­schaft nicht förmliche Anmeldung als Rundfunk­teil­nehmer, sondern allein Bereithalten eines Rundfunkgerätes zum Empfang entscheidend

Auch in einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Rundfun­k­emp­fangs­geräte in der gemeinsamen Wohnung von beiden Partnern gemeinsam bereitgehalten werden. Die Rundfunkanstalt kann im Fall des gemeinsamen Bereithaltens durch mehrere Rundfunk­teil­nehmer die Rundfunkgebühr nur einmal fordern. Daher ist das Autoradio des einen Partners auch dann als gebührenfreies Zweitgerät anzusehen, wenn dieser nicht als Rundfunk­teil­nehmer für die Hörfunk- und Fernsehgeräte der gemeinsamen Wohnung gemeldet ist. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall lebt der Kläger mit seiner Lebensgefährtin in einer eheähnlichen Lebens­ge­mein­schaft. Die Lebensgefährtin war seit 1990 als Rundfunk­teil­nehmerin für die Hörfunk- und Fernsehgeräte in der gemeinsamen Wohnung gemeldet und zahlte Gebühren. Der bisher nicht als Rundfunk­teil­nehmer gemeldete Kläger benutzte seit 1996 in seinem auf ihn allein zugelassenen Kraftfahrzeug ein Autoradio.

Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof hebt Gebüh­ren­be­scheid auf

Die Rundfunkanstalt setzte in einem Gebüh­ren­be­scheid vom Dezember 2006 für den Zeitraum von Januar 1996 bis September 2006 eine Rundfunkgebühr von 653,19 Euro fest. Zwar wies das Verwal­tungs­gericht in erster Instanz die gegen den Gebüh­ren­be­scheid gerichtete Klage ab, jedoch war die Berufung des Klägers vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof erfolgreich und führte zur Aufhebung des Gebüh­ren­be­scheids.

Sowohl bei ehelicher als auch bei nichtehelicher Lebens­ge­mein­schaft ist von gemeinsamer Nutzung der Rundfun­k­emp­fangs­geräte auszugehen

Das Gericht führt aus, dass es für die Rundfunk­teil­neh­me­rei­gen­schaft nicht auf die förmliche Anmeldung als Rundfunk­teil­nehmer, sondern allein auf das Bereithalten eines Rundfunkgerätes zum Empfang ankomme. Ein Rundfunkgerät halte derjenige zum Empfang bereit, der die tatsächliche Verfü­gungs­gewalt darüber innehabe und verbindlich über die Benutzung - etwa die Programmauswahl („Herrschaft über die Fernbedienung“) - entscheiden könne. Bei ehelichen und nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaften sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Rundfun­k­emp­fangs­geräte in der gemeinsamen Wohnung von beiden Partnern gemeinsam bereitgehalten werden. Die Rundfunkanstalt könne im Fall des gemeinsamen Bereithaltens durch mehrere Rundfunk­teil­nehmer die Rundfunkgebühr nur einmal fordern, habe jedoch die Auswahl, welchen der Rundfunk­teil­nehmer sie auf Zahlung in Anspruch nehme.

Autoradio ist als gebührenfreies Zweitgerät anzusehen

Diese Rechts­auf­fassung des Gerichts auf den konkreten Fall angewendet bedeute also: Der Kläger sei Rundfunk­teil­nehmer hinsichtlich der Rundfunkgeräte, die er zusammen mit seiner Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung bereithalte, auch wenn allein seine Lebensgefährtin als Rundfunk­teil­nehmerin angemeldet sei. Ebenso halte der Kläger auch sein Autoradio als Rundfunk­teil­nehmer bereit, auf seine fehlende Anmeldung als Rundfunk­teil­nehmer komme es nicht an. Da der Kläger bereits in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkgeräte als Erstgeräte bereithalte, handele es beim Autoradio also um ein Zweitgerät, das unter die kraft Gesetzes eintretende Zweit­ge­rä­te­freiheit falle.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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