18.10.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 18978

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil01.10.2014

Ermäßigter Rundfunkbeitrag für behinderte Menschen mit Merkzeichen RF rechtmäßigBehinderte Menschen mit Merkzeichen RF waren früher von der Rundfunkgebühr gänzlich befreit

Die am 1.1.2013 eingeführte Erhebung eines ermäßigten Rundfunk­beitrags von Behinderten mit Merkzeichen "RF", die bis Ende 2012 von der alten Rundfunkgebühr befreit waren, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden. Der schwer­be­hinderte (gehbehinderte) Kläger hatte gegen den Südwestrundfunk - SWR - geklagt.

Seit Inkrafttreten des Rundfunk­bei­trags­staats­vertrags zum 01. Januar 2013 müssen grundsätzlich alle Haushalte einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 € entrichten, unabhängig davon, ob ein Fernseher oder Radio vorhanden ist.

Behinderte mit Merkzeichen RF konnten sich früher von der Rundfunkgebühr befreien lassen

Bis Ende 2012 konnten sich Behinderte von der Zahlung der Rundfunk­ge­bühren befreien lassen, wenn sie das Merkzeichen "RF" in ihrem Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis hatten. Dieses wurde unter anderem erteilt, wenn der schwer­be­hinderte Mensch ans Haus gebunden war und dabei mindestens einen Grad der Behinderung von 80 hatte. Mit dem jetzt eingeführten Rundfunkbeitrag wurden die Befrei­ungs­re­ge­lungen geändert. Befreit sind weiterhin Hartz-IV-Bezieher, Asylbewerber oder auch Empfänger von Blindenhilfe. Schwer­be­hinderte mit dem Merkzeichen "RF" müssen dagegen nun einen ermäßigten Beitrag (ein Drittel von 17,98 € ) zahlen.

Kläger verlangt Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Der schwer­be­hinderte (gehbehinderte) Kläger, der über das Merkzeichen "RF" in seinem Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis verfügt, war seit Mai 2005 von der Rundfunk­bei­trags­pflicht befreit. Der Kläger machte geltend, wegen seiner Behinderung müsse ihm wie bisher der gesamte Rundfunkbeitrag erlassen werden.

Der Kläger wandte sich außerdem gegen die Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Rundfunk­beitrags, der eine Steuer darstelle, für die die Bundesländer keine Kompetenz besäßen. Er rügte auch eine Verletzung der infor­ma­ti­o­nellen Selbst­be­stimmung durch das bundesweite zentrale Register der Wohnungs- und Betrie­bs­s­tät­te­n­inhaber und machte geltend, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht ansatzweise seinen Auftrag der Grundversorgung erfülle.

Verwal­tungs­gericht weist Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das Verwal­tungs­gericht hat hinsichtlich der beanstandeten Rundfunk­bei­trags­pflicht keine europa­recht­lichen oder verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Den geltend gemachten Einwendungen folgte die Kammer nicht.

Verwal­tungs­gericht: Länder hatten für Rundfunkbeitrag die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz

Die Länder hätten für die Einführung des Rundfunk­beitrags die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz.

Verwal­tungs­gericht: Rundfunkbeitrag ist nicht einer Steuer gleichzusetzen

Der Rundfunkbeitrag käme nicht einer Steuer gleich, da der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde (vgl. gleiche Rechts­auf­fassung: Bayerischer Verfas­sungs­ge­richtshof, Urteil v. 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12; ebenso VG Bremen, Urteil v. 20.12.2013 - 2 K 570/13 und 2 K 605/13). Dieses Austausch­ver­hältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass, wie der Kläger meint, der Marktanteil des "ARD-ZDF-Verbunds" mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunk­teil­nehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzten. Dagegen sage der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzten, nichts aus.

Gleich­heitsgebot nicht verletzt

Durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber werde auch nicht das Gleich­heitsgebot verletzt. Bei der Erhebung von Rundfunk­bei­trägen sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, zu pauschalieren und zu typisieren. Auch die Ermäßigung des Rundfunk­beitrags für behinderte Menschen auf - nur - ein Drittel sei rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag wie bis bisher könne der Kläger nicht fordern. Eine generelle vollständige Rundfunk­bei­trags­er­mä­ßigung für behinderte Menschen würde verfas­sungs­rechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren, da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe. Das Merkzeichen "RF" entspreche nicht mehr den gewandelten gesell­schaft­lichen Bedingungen und es sei sozial nicht geboten, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren.

Eingriff in die informationelle Selbst­be­stimmung ist gerechtfertigt

Der Eingriff in die informationelle Selbst­be­stimmung durch den Meldeabgleich sei gerechtfertigt. Soweit darüber hinaus Grund­rechts­verstöße hinsichtlich der allgemeinen Handlungs­freiheit, der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit und der Religi­o­ns­freiheit geltend gemacht wurden, sei bereits der Schutzbereich dieser Grundrechte nicht berührt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Verwal­tungs­gericht die Berufung zugelassen.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Stuttgart (pm/pt)

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