Dokument-Nr. 17552
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- Rundfunkbeitragspflicht verstößt nicht gegen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und ist damit nicht verfassungswidrigVerwaltungsgericht Potsdam, Urteil30.07.2013, 11 K 1090/13
- Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag derzeit unzulässigStaatsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss22.08.2013, 1 VB 65/13
Verwaltungsgericht Bremen Urteil20.12.2013
VG Bremen: Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern Beitrag im rechtlichen SinneKeine rechtlichen Bedenken gegen die Erhebung des neuen Rundfunkbeitrags für Privathaushalte
Gegen die Regelungen im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestehen grundsätzlich keine rechtlichen, insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken, nach denen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen hervor.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls waren ab Januar 2013 zur Entrichtung des neu eingeführten Rundfunkbeitrags herangezogen worden. Die Kläger halten die Beitragserhebung für rechtswidrig, weil es sich dabei nach ihrer Ansicht bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, für deren Erhebung die Länder keine Kompetenz besäßen. Unabhängig von diesen grundsätzlichen Bedenken begehrt der Kläger im Verfahren 2 K 570/13 eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag während der Zeit länger dauernder Auslandsreisen.
Gesetzgeber ist aus Gründen der Vereinfachung befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen
Das Verwaltungsgericht Bremen hat beide Klagen als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass keine grundsätzlichen rechtlichen, insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestünden, nach denen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Entgegen der Ansicht der Kläger handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im rechtlichen Sinne. Dieser werde für die abstrakte Möglichkeit erhoben, innerhalb der Wohnung die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können. Weil nach statistischen Erhebungen inzwischen nahezu alle deutschen Haushalte entweder über ein TV-Gerät, ein Radio, einen internetfähigen PC oder über ein internetfähiges Mobiltelefon verfügten, dürfe der Gesetzgeber die Erhebung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung knüpfen, auch wenn in wenigen Einzelfällen dabei auch solche Wohnungen erfasst würden, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien. Bei der Regelung von Abgaben, zu denen auch Beiträge zählten, sei der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung befugt, derartige generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Denn mit der Neuregelung sei die in der Vergangenheit häufig problematische Nachprüfung entfallen, ob und von wem empfangstaugliche Geräte bereitgehalten wurden. Aufgrund der technische Entwicklung und der Einführung einer Vielzahl neuer, auch kleinerer Gerätearten sei eine solche Nachprüfung heute kaum noch praktikabel. Die Beitragspflicht gelte auch, wenn Rundfunkteilnehmer sich längere oder kürzere Zeit im Ausland aufhielten, solange sie ihre Wohnung in Deutschland nicht aufgäben.
Zum Hintergrund
Nach § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010, ratifiziert in Bremen durch Gesetz vom 25. November 2011 (Brem.GBl. S. 425) und als Landesrecht am 1. Januar 2013 in Kraft getreten, ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) unabhängig von der Zahl und der Art der vorhandenen Empfangsgeräte ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags beträgt seit Januar 2013 gemäß § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 17,98 Euro monatlich.
Zuvor waren Rundfunkgebühren nach einem Rundfunkgebührenstaatsvertrag erhoben worden. Die Rundfunkgebühr wurde dort für das tatsächliche Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten erhoben. Für diejenigen, die bis Ende 2012 bereits eine Rundfunkgrundgebühr (5,76 Euro) und eine Fernsehgebühr (12,22 Euro) zu entrichten hatten, ist die Kostenbelastung in der Summe unverändert geblieben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online
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