03.12.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Verwaltungsgericht Potsdam Urteil30.07.2013

Rundfunk­beitrags­pflicht verstößt nicht gegen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und ist damit nicht verfas­sungs­widrigBedeutung eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks für öffentliche Meinungsbildung ist zu berücksichtigen

Die an der Wohnungs­inhaber­schaft anknüpfende Rundfunk­beitrags­pflicht verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG und ist damit nicht verfas­sungs­widrig. Insofern ist die Bedeutung eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks innerhalb einer demokratischen Gesellschaft zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Potsdam hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall schaffte ein Wohnungsinhaber sämtliche Rundfunkgeräte ab und lehnte es nachfolgend ab der Rundfunk­bei­trags­pflicht nachzukommen. Zur Begründung verwies er auf die seiner Meinung nach geringe Qualität des öffentlich-rechtlichen Programms. Zudem kritisierte er die offene und versteckte Werbung für Industrie und Wirtschaft sowie den wachsenden Einfluss der Politik auf die Sendungen. Er erhob daher Klage auf Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei für seine Privatwohnung Rundfunk- und Fernsehbeiträge zu zahlen.

Beitragspflicht bestand unabhängig vom Fehlen von Rundfunkgeräten

Das Verwal­tungs­gericht Potsdam entschied gegen den Kläger. Dieser sei nach § 2 Abs. 1 des Rundfunkstaats­vertrags vom 15. Dezember 2010 zur Zahlung des Rundfunk­beitrags als Inhaber einer Wohnung verpflichtet gewesen. Denn nach dieser Vorschrift müsse jeder Inhaber einer privaten Wohnung den Rundfunkbeitrag entrichten. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass der Kläger keine Rundfunkgeräte mehr besaß. Denn die Beitragspflicht knüpfe allein an die Möglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen. Die tatsächliche Benutzung werde nicht vorausgesetzt.

Kein Verstoß gegen Gleichheitssatz

Der Umstand, dass diejenigen, die überhaupt kein Empfangsgerät im privaten Bereich besitzen, mit denen gleichgestellt werden, die tatsächlich über Empfangsgeräte verfügen, habe nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts nicht gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz von Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Es sei nicht zu beanstanden, als Begründung für die Rundfunk­bei­trags­pflicht das Kriterium der Inhaberschaft einer Wohnung auszuwählen. Der Gesetzgeber sei gerade bei Masse­n­er­schei­nungen befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalisieren, ohne wegen der damit verbundenen Härte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 BvL 2/99).

Neue Rundfunk­bei­trags­pflicht beugt Verstoß gegen Gleichheitssatz vor

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts beuge die neue Rundfunk­bei­trags­pflicht mit ihrer Anknüpfung an die Wohnung einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.08.2012 - 1 BvR 199/11). Denn die bisherige Gebührenpflicht mit der Anknüpfung an das Bereithalten eines Rundfunkgerätes sei nicht mehr praktikabel gewesen. Es habe angesichts der verschiedenen zum Teil sehr kleinen und transportablen und auch woanders deponierbaren Empfangsgeräte nicht mehr sicher festgestellt werden können, dass kein Empfangsgerät beim potentiellen Rundfunk­teil­nehmer vorhanden ist.

Geringe finanzielle Beein­träch­tigung ist zumutbar

Die nur geringe finanzielle Beein­träch­tigung müsse vom Inhaber einer Wohnung ohne Rundfunkgerät und ohne privates Autoradio angesichts der Bedeutung des unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Meinungsbildung der Bevölkerung getragen werden, so das Verwal­tungs­gericht. Es sei ihm zumutbar, dass er seinen "Beitrag" mit den anderen zusammen daran leistet, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland zu gewährleisten.

Keine andere Finan­zie­rungs­mög­lichkeit

Das Verwal­tungs­gericht führte weiter aus, dass der Gesetzgeber sicherzustellen habe, dass die Rundfunk­an­stalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funkti­o­ns­auftrag erfüllen können. Ihm stehe dabei ein weiter Gestal­tungs­spielraum zu (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05; 1 BvR 809/06; 1 BvR 830/06). Zu berücksichtigen sei aber, dass eine andere Finan­zie­rungs­quelle als die Gebüh­ren­fi­nan­zierung wohl ausscheide. Ausgeschlossen sei etwa wegen des Gebots der Staatsfreiheit des Rundfunks eine Steuer­fi­nan­zierung. Ebenso ausgeschlossen sei eine Finanzierung über den Markt. Denn die Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks solle eine weitgehende Abkopplung vom ökonomischen Markt bewirken. Dadurch solle sichergestellt werden, dass sich das Programm an publizistischen Zielen orientiert und dies unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen.

Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

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