24.11.2024
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Dokument-Nr. 14272

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Beschluss22.08.2012Bundesverfassungsgericht1 BvR 199/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2013, 26Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 26
  • MMR 2013, 58Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 58
  • NJW 2012, 3423Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 3423
  • NJW-Spezial 2012, 735 (Christian Dahns)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 735, Entscheidungsbesprechung von Christian Dahns
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ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss22.08.2012

Verfassungs­beschwerde gegen Erhebung von Rundfunk­ge­bühren für internetfähige PCs erfolglosBVerfG verneint Verletzung von Grundrechten durch erhobene Gebühren

Die Erhebung von Rundfunk­ge­bühren für internetfähige PCs ist nicht unver­hält­nismäßig, da diese zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geeignet und erforderlich ist. Dies entschied das Bundes­verfassungs­gericht und verneinte eine Verletzung von Grundrechten durch die Gebüh­re­n­er­hebung.

Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Falls ist Rechtsanwalt und nutzt den PC in seiner Kanzlei unter anderem für Inter­ne­t­an­wen­dungen. Er empfängt damit keine Rundfunksen­dungen und verfügt auch nicht über herkömmliche Rundfun­k­emp­fangs­geräte.

BVerwG: Erhobene Gebühren verletzten Beschwer­de­führer nicht in Grundrechten

Die Rundfunkanstalt setzte Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC fest. Die hiergegen gerichtete Klage des Beschwer­de­führers wies das Bundes­ver­wal­tungs­gericht letzt­in­sta­nzlich ab. Der internetfähige PC sei ein Rundfun­k­emp­fangsgerät, das der Beschwer­de­führer zum Empfang bereithalte. Die hierfür erhobenen Gebühren verletzten den Beschwer­de­führer nicht in seinen Grundrechten.

Annah­me­vor­aus­set­zungen liegen nicht vor – BVerfG nimmt Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung an

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde gegen das Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annah­me­vor­aus­set­zungen nicht vorliegen. Der Beschwer­de­führer ist durch die Erhebung von Rundfunk­ge­bühren für seinen internetfähigen PC nicht in seinen Grundrechten verletzt.

Keine Verletzung des Rechts auf Infor­ma­ti­o­ns­freiheit

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwer­de­führer nicht in seinem Recht auf Infor­ma­ti­o­ns­freiheit. Zwar wird der Beschwer­de­führer durch die Erhebung der Rundfunkgebühr in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert. Dieser Eingriff ist jedoch verfas­sungs­rechtlich gerechtfertigt.

Maßgebliche Vorschriften des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrags verstoßen nicht gegen Bestimmt­heitsgebot

Die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs wird auf einer formell verfas­sungs­mäßigen Grundlage erhoben. Sie unterfällt der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz der Länder für den Bereich des Rundfunks. Es handelt sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Vorzugslast. Die Gebühr ist an den Status als Rundfunk­teil­nehmer geknüpft, der durch das Bereithalten eines Rundfun­k­emp­fangs­gerätes begründet wird. Die maßgeblichen Vorschriften des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrags verstoßen zudem nicht gegen das Bestimmt­heitsgebot.

Erhebung von Rundfunk­ge­bühren für internetfähige PCs nicht unangemessen

Die Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht für internetfähige PCs ist, wie das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, nicht unver­hält­nismäßig. Sie dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Gebüh­re­n­er­hebung geeignet und erforderlich. Zugangssperren stellen kein gleich wirksames Mittel dar, weil Zweifel an ihrer Umgehungs­si­cherheit bestehen und sie mit dem Grund­ver­sor­gungs­auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würden. Die Erhebung von Rundfunk­ge­bühren für internetfähige PCs ist zudem nicht unangemessen. Der Beschwer­de­führer wird nicht unmittelbar daran gehindert, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungs­ver­pflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet. Dieser nur geringen Beein­träch­tigung der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit steht mit der Sicherstellung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber.

BverfG verneint Eingriff in Berufsfreiheit

Die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen PC stellt schon keinen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil es an einem unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Beschwer­de­führers oder an einer objektiv berufsregelnden Tendenz fehlt.

Mögliche Ungleich­be­hand­lungen gerechtfertigt

Zudem liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleich­heits­satzes vor. Die Gleich­be­handlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfun­k­emp­fangs­geräte beruht auf einem vernünftigen, einleuchtenden Grund. Sie soll einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" begegnen und dadurch die funkti­o­ns­a­d­äquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleisten. Auch die Ungleich­be­handlung der Inhaber von internetfähigen PCs gegenüber Personen ohne Empfangsgerät ist gerechtfertigt. Der Nutzungsvorteil aus der Bereithaltung eines Empfangsgeräts stellt ein sachliches Diffe­ren­zie­rungs­kri­terium dar.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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