24.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.03.2009

Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für Internet-PC zahlenGebührenpflicht soll "Flucht aus der Rundfunkgebühr" verhindern

Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunk­ge­bühren zahlen. Dies gilt dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür bereits Rundfunk­ge­bühren zahlt. So entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, setzt in seinem Kanzleibetrieb einen PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Recht­spre­chungs­da­ten­banken und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können auch aktuelle Radioprogramme des beklagten Südwe­strundfunks (SWR) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunk­an­stalten empfangen werden. Deshalb zog der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,51 € pro Monat heran. Das Verwal­tungs­gericht hob die Gebüh­ren­be­scheide auf. Demgegenüber gab das Oberver­wal­tungs­gericht der Berufung des SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab.

Richter: PC mit Internetzugang ist ein neuartiges Rundfun­k­emp­fangsgerät

Ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfun­k­emp­fangsgerät, für das der Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag die Zahlung von Rundfunk­ge­bühren vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erforderlich. Die Gebührenpflicht für PC's mit Inter­ne­t­an­schluss erschwere den Zugang zu den im Internet an sich unentgeltlich angebotenen Infor­ma­ti­o­ns­quellen nicht unzumutbar und verstoße deshalb nicht gegen die verfas­sungs­rechtlich geschützte Infor­ma­ti­o­ns­freiheit. Denn sie solle die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichern. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunk­ge­bühren entrichten zu müssen. Die Gebührenpflicht verhindere demnach die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" durch die Nutzung von PC's zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger Rundfunkgeräte.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte PC's mit Internetzugang Rundfunk­ge­bühren zu entrichten sind, grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle: ra-online (pt)

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