18.10.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil15.07.2008

Keine Rundfunkgebühr für internetfähigen PC in AnwaltskanzleiVG Koblenz stellt GEZ-Gebühr für internetfähige PCs in Frage

Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Inter­ne­t­an­schluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recher­che­a­r­beiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Recht­spre­chungs­da­ten­banken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatz­steu­er­vor­an­meldung. Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss.

Anwalt meldete PC bei der GEZ an

Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebüh­ren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten (GEZ) an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze.

Anwalt meint, dass die GEZ-Gebühren verfas­sungs­widrig seien, weil der PC nicht zum Rundfunkempfang bereit gehalten werde

Es sei deshalb verfas­sungs­widrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleichwohl verlangte die GEZ Rundfunk­ge­bühren in Höhe von monatlich 5,52 €. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage, die Erfolg hatte.

Gericht: Rechtsanwalt ist kein Rundfunk­teil­nehmer

Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei nämlich kein Rundfunk­teil­nehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunk­recht­lichen Bestimmungen bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebüh­re­n­er­hebung. Herkömmliche Rundfun­k­emp­fangs­geräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde (andere Rechts­auf­fassung: VG Ansbach, Urteil v. 10.07.2008 - AN 5 K 08.00348 -).

Gericht: PC wird typischerweise nicht zur Rundfunk­teilnahme genutzt

Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerweise nicht zur Rundfunk­teilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste das Grundrecht der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Verfas­sungs­konforme Auslegung des Merkmals "zum Empfang bereithalten"

Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Infor­ma­ti­o­ns­quellen nichts zu tun habe und dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfas­sungs­konforme Auslegung des Merkmals „zum Empfang bereithalten”, dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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