21.11.2024
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil10.07.2008

Internet-PC in Anwaltskanzlei ist rundfunk­ge­büh­ren­pflichtigVG Ansbach setzt sich in Widerspruch zum VG Koblenz

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der sonst kein Hörfunk- oder Fernsehgerät bereithält, für seinen internetfähigen PC seit dem 1. Januar 2007 Rundfunk­ge­bühren bezahlen muss. Damit setzt sich das VG Ansbach in Widerspruch zum VG Koblenz, das entschieden hatte, dass solche Gebühren nicht anfallen.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hat gegenüber der GEZ im Januar 2007 angegeben, dass er weder im privaten Bereich noch in seiner Kanzlei über ein Hörfunk- und/oder Fernsehgerät verfügt, sondern nur über einen internetfähigen Rechner in seiner Kanzlei. Den Inter­ne­t­an­schluss benötige er, weil das Finanzamt verlange, dass bestimmte Steuer­an­mel­dungen nur noch auf elektronischem Wege abgegeben und in Kürze auch Mahnbescheide ebenfalls nur noch elektronisch beantragt werden könnten.

GEZ setzte Gebühren per Bescheid fest

Die GEZ teilte dem Kläger mit, dass er wegen Bereithaltens eines neuartigen Rundfun­k­emp­fangs­gerätes seit dem 1. Januar 2007 rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig sei und setzte, nachdem der Kläger die mitgeteilten Rundfunkgebühren nicht bezahlt hatte, diese mit Bescheid fest. Das dagegen vom Kläger angestrebte Wider­spruchs­ver­fahren blieb erfolglos.

Verwal­tungs­gericht bestätigt GEZ-Bescheid

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hat die Klage des Klägers gegen zwei Festset­zungs­be­scheide, mit denen Rundfunk­ge­bühren für jeweils drei Monate in Höhe von 16,56 EUR (Grundgebühr) und jeweils ein Säumniszuschlag von 5,11 EUR festgesetzt wurden, abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass durch den Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag seit dem 1. Januar 2007 auch für neuartige Rundfun­k­emp­fangs­geräte (insbesondere Rechner, die Rundfunk­pro­gramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) Rundfunk­ge­bühren zu entrichten sind, wenn nicht schon für andere Empfangsgeräte Rundfunk­ge­bühren bezahlt werden. Ein internetfähiger PC sei ein neuartiges Rundfun­k­emp­fangs­geräte im Sinne des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages (andere Rechts­auf­fassung: VG Koblenz, Urteil v. 15.07.2008 - 1 K 496/08.KO -).

Internet-PC ist ein "neuartiges Rundfun­k­emp­fangsgerät - auf den Grund der Nutzung des PCs kommt es nicht an

Die Neuregelung des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages sei nicht verfas­sungs­widrig. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe den Rundfunk­an­stalten eine Bestands- und Entwick­lungs­ga­rantie zuerkannt. Das Zusammenwachsen der Rundfunk- und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­technik (Konvergenz) rechtfertigen es, dass auch diejenigen Empfangsgeräte, mit denen Rundfunk­pro­gramme empfangen werden können, gebüh­ren­pflichtig seien. Nachdem es in erheblichem Umfang möglich sei, über das Internet Hörfunk- und Fernseh­pro­gramme zu empfangen, sei es insbesondere nicht willkürlich, dass die Bundesländer in der Neuregelung des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages festgelegt haben, dass für diese „neuartigen Rundfun­k­emp­fangs­geräte“ Rundfunk­ge­bühren zu bezahlen seien. Das Gericht hat ferner entschieden, dass es auf die Frage, warum der Kläger einen internetfähigen PC bereithält, nicht entschei­dungs­er­heblich ankommt, da ebenso wie bei Vorhandensein eines Hörfunk- oder Fernsehgeräts alleine die Möglichkeit, Programme zu empfangen - zulässigerweise - eine Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht entstehen lässt.

Quelle: ra-online, VG Ansbach

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