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18.01.2025  
Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 10465

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Urteil27.10.2010BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 12.09, BVerwG 6 C 17.09 und BVerwG 6 C 21.09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2011, 380Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2011, Seite: 380
  • ITRB 2011, 125Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 125
  • MMR 2011, 258Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 258
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil27.10.2010

BVerwG: Für internetfähige PCs besteht Rundfunk­gebührenpflichtEntscheidend für Gebüh­ren­pflich­tigkeit ist Möglichkeit zum Empfang von Radio- bzw. Fernseh­sen­dungen eines Gerätes

Internetfähige PCs sind Rundfun­k­emp­fangs­geräte im Sinne des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrags für die Rundfunk­ge­bühren zu zahlen sind. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall hielten die Rundfunk­an­stalten die Besitzer von internetfähigen PCs für gebüh­ren­pflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit so genannten Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Die Kläger waren zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen.

Lediglich die Möglichkeit zum Empfang von Radio- und Fernseh­sen­dungen ist entscheidend

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei internetfähigen PCs handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrags. Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernseh­sen­dungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.

Keine Verletzung des Rechts auf Freiheit der Information

Diese sich aus dem Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Eingriff in Grundrechte nicht unver­hält­nismäßig und von Typisie­rungs­be­fugnis des Gebüh­ren­ge­setz­gebers gedeckt

Zwar greift die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht an die - jedenfalls auch - beruflichen und infor­ma­to­rischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner knüpft. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt durch die - ebenfalls verfas­sungs­rechtlich begründete - Finan­zie­rungs­funktion der Rundfunk­ge­bühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten. Der Eingriff ist auch nicht unver­hält­nismäßig, sondern von der Typisie­rungs­be­fugnis des Gebüh­ren­ge­setz­gebers gedeckt.

Technische Unter­schied­lichkeit der Empfangsgeräte für Gebüh­re­n­er­hebung nicht entscheidend

Der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz wird vom Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag ebenfalls nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunk­ti­onalen Rundfun­k­emp­fangs­geräte mit den multi­funk­ti­onalen internetfähigen PCs gebüh­ren­rechtlich gleich behandelt werden. Entscheidend für die Gebüh­re­n­er­hebung ist jedoch nicht die technische Unter­schied­lichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksen­dungen durch diese verschie­den­artigen Geräte.

Festhalten an Gebüh­ren­pflich­tigkeit von internetfähigen PCs auf Dauer nur bei tatsächlicher Durch­setz­barkeit der Gebührenpflicht möglich

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Gebüh­ren­pflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belas­tungs­erfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungs­ver­fahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfas­sungs­wid­rigkeit der gesetzlichen Gebüh­ren­grundlage nach sich ziehen. Die Rundfunk­an­stalten können an der Gebüh­ren­pflich­tigkeit von internetfähigen PCs daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Insoweit wird der Gesetzgeber die Entwicklung zu beobachten haben.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht /ra-online

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