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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.05.2009

OVG Nordrhein-Westfalen trifft Grundsatzurteil: PC mit Internetzugang ist rundfunk­ge­büh­ren­pflichtigEntscheidend ist die Nutzungs­mög­lichkeit, nicht die tatsächliche Nutzung

Für einen PC mit Internetzugang, der im privaten Bereich bereitgehalten wird, müssen Rundfunk­ge­bühren entrichtet werden, wenn ansonsten kein herkömmliches Rundfun­k­emp­fangsgerät vorhanden ist. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Die Kläger, zwei Studenten, hatten gegenüber dem beklagten WDR jeweils angegeben, in ihrer Wohnung über einen internetfähigen PC, nicht aber über ein herkömmliches Rundfunkgerät wie ein Radio oder einen Fernseher zu verfügen. Ihren PC würden sie nicht zum Rundfunkempfang, sondern ausschließlich zu anderen Zwecken nutzen. Der Beklagte zog die Kläger daraufhin zu Rundfunkgebühren für ein sog. "neuartiges Rundfun­k­emp­fangsgerät" in Höhe von 5,52 Euro monatlich heran. Den dagegen erhobenen Klagen gab das Verwal­tungs­gericht statt und hob die Gebüh­ren­be­scheide auf.

PC ist "neuartiges Rundfun­k­emp­fangsgerät" und somit rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig

Die Berufung des WDR hatte beim Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg. Der Senat hat die Klagen der beiden Studenten abgewiesen. Er führte aus, dass nach dem Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag ein PC mit Internetzugang ein "neuartiges Rundfun­k­emp­fangsgerät" sei. Durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten u.a. des WDR könnten zahlreiche Radiosender live empfangen werden. Wer über einen PC mit Inter­ne­t­an­schluss verfüge, sei Rundfunk­teil­nehmer, weil er das Gerät "zum Empfang bereithalte". Für das "Bereithalten zum Empfang" komme es grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die Nutzungs­mög­lichkeit an. Es sei deshalb unerheblich, dass viele PC-Besitzer kein Radio über das Internet hörten; ausreichend sei, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer - insbesondere die Jüngeren - den PC zum Rundfunkempfang nutzten. Zwar würden viele Internetnutzer die Möglichkeit zum Rundfunkempfang als aufdrängte Leistung empfinden, der man sich nicht entziehen könne; diese fehlende Wahlmöglichkeit sei aber Kennzeichen eines Multi­funk­ti­o­ns­geräts wie des internetfähigen PCs. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Rundfunk­ge­bühren für PCs mit Internetzugang zu erheben, sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere verletze die relativ geringe Gebühr nicht die Infor­ma­ti­o­ns­freiheit oder den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit.

Quelle: ra-online, OVG Nordrhein-Westfalen

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