Verwaltungsgericht Berlin Urteil17.12.2008
VG Berlin: Keine Rundfunkgebühr für internetfähige Computer in Büroräumen bei ausschließlich dienstlicher VerwendungUnternehmen oder Behörden nutzen Internetcomputer in erster Linie zu Zwecken der Informationsbeschaffung und -verarbeitung
Internetfähige Computer in Büroräumen, die nach Anweisung nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden dürfen, sind nicht als neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenpflichtig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin der Klage eines Verbandes stattgegeben, der sich gegen die Zahlung von Rundfunkgebühren für die in seinen Räumen aufgestellten Dienstcomputer gewandt hatte.
Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Seit dem 1. Januar 2007 gilt die Gebührenpflicht grundsätzlich auch für sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nichtausschließlich privaten Bereich. Der Kläger hatte daraufhin im November 2006 seine Computer beim Rundfunk Berlin-Brandenburg angemeldet und zunächst Rundfunkgebühren hierfür entrichtet. Nach Änderung seiner Rechtsauffassung meldete der Kläger die PC wieder ab. Daraufhin setzte der Beklagte Rundfunkgebühren zuzüglich eines Säumniszuschlages gegenüber dem Kläger fest, da es auf die konkrete Nutzung der Geräte nicht ankomme. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.
Richter: Rundfunkgebühr darf nicht zu einer bloßen Besitzabgabe führen
Das Verwaltungsgericht Berlin folgte der Argumentation des Beklagten nicht. Zwar seien PC nach der gesetzlichen Definition des RGebStV ohne Zweifel als Rundfunkempfangsgeräte anzusehen. Dieses Ergebnis bedürfe jedoch dann einer Korrektur, wenn der Eigentümer oder Besitzer das Gerät typischerweise nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen nutze; ansonsten werde die Rundfunkgebühr in diesem Fall zu einer bloßen Besitzabgabe. Internetfähige PC würden aber typischerweise nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt; vielmehr stelle dies auch gegenwärtig noch einen Ausnahmefall dar. Die Nutzung von PC in Unternehmen oder Behörden erfolge in erster Linie zu Zwecken der Informationsbeschaffung und -verarbeitung, für telekommunikative Anwendungen, als Datenbank oder zur Textverarbeitung. Wäre die Nutzung des Internets aber zwangsläufig mit einer Rundfunkgebührenpflicht verbunden - und diese Gebührenpflicht nur vermeidbar, indem der Betroffene auf die Internetnutzung verzichtet -, liege hierin möglicherweise auch ein Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit. Denn dadurch sei der Zugang zu an sich frei verfügbaren Informationen nicht mehr ungehindert möglich, obwohl die im Internet angebotenen Rundfunkdarbietungen für den Nutzer nur eine aufgedrängte Verwendungsmöglichkeit darstellen, die er nicht beeinflussen könne. Damit verliere die Rundfunkgebühr in diesen Fällen ihren Charakter als Beitrag für die Rundfunkteilnehmerschaft und stelle eine unzulässige Steuer dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/09 des VG Berlin vom 09.01.2009