21.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil17.12.2008

VG Berlin: Keine Rundfunkgebühr für internetfähige Computer in Büroräumen bei ausschließlich dienstlicher VerwendungUnternehmen oder Behörden nutzen Inter­net­computer in erster Linie zu Zwecken der Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung und -verarbeitung

Internetfähige Computer in Büroräumen, die nach Anweisung nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden dürfen, sind nicht als neuartige Rundfun­k­emp­fangs­geräte rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig. Mit dieser Begründung hat das Verwal­tungs­gericht Berlin der Klage eines Verbandes stattgegeben, der sich gegen die Zahlung von Rundfunk­ge­bühren für die in seinen Räumen aufgestellten Dienstcomputer gewandt hatte.

Nach dem Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag - RGebStV - hat jeder Rundfunk­teil­nehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfun­k­emp­fangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Seit dem 1. Januar 2007 gilt die Gebührenpflicht grundsätzlich auch für sogenannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunk­pro­gramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nichtaus­schließlich privaten Bereich. Der Kläger hatte daraufhin im November 2006 seine Computer beim Rundfunk Berlin-Brandenburg angemeldet und zunächst Rundfunkgebühren hierfür entrichtet. Nach Änderung seiner Rechts­auf­fassung meldete der Kläger die PC wieder ab. Daraufhin setzte der Beklagte Rundfunk­ge­bühren zuzüglich eines Säumnis­zu­schlages gegenüber dem Kläger fest, da es auf die konkrete Nutzung der Geräte nicht ankomme. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Richter: Rundfunkgebühr darf nicht zu einer bloßen Besitzabgabe führen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin folgte der Argumentation des Beklagten nicht. Zwar seien PC nach der gesetzlichen Definition des RGebStV ohne Zweifel als Rundfun­k­emp­fangs­geräte anzusehen. Dieses Ergebnis bedürfe jedoch dann einer Korrektur, wenn der Eigentümer oder Besitzer das Gerät typischerweise nicht zum Empfang von Rundfunkd­a­r­bie­tungen nutze; ansonsten werde die Rundfunkgebühr in diesem Fall zu einer bloßen Besitzabgabe. Internetfähige PC würden aber typischerweise nicht zum Empfang von Rundfunkd­a­r­bie­tungen genutzt; vielmehr stelle dies auch gegenwärtig noch einen Ausnahmefall dar. Die Nutzung von PC in Unternehmen oder Behörden erfolge in erster Linie zu Zwecken der Infor­ma­ti­o­ns­be­schaffung und -verarbeitung, für telekom­mu­ni­kative Anwendungen, als Datenbank oder zur Textver­a­r­beitung. Wäre die Nutzung des Internets aber zwangsläufig mit einer Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht verbunden - und diese Gebührenpflicht nur vermeidbar, indem der Betroffene auf die Internetnutzung verzichtet -, liege hierin möglicherweise auch ein Eingriff in das Grundrecht der Infor­ma­ti­o­ns­freiheit. Denn dadurch sei der Zugang zu an sich frei verfügbaren Informationen nicht mehr ungehindert möglich, obwohl die im Internet angebotenen Rundfunkd­a­r­bie­tungen für den Nutzer nur eine aufgedrängte Verwen­dungs­mög­lichkeit darstellen, die er nicht beeinflussen könne. Damit verliere die Rundfunkgebühr in diesen Fällen ihren Charakter als Beitrag für die Rundfunk­teil­neh­mer­schaft und stelle eine unzulässige Steuer dar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/09 des VG Berlin vom 09.01.2009

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