21.11.2024
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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil08.09.2009

VG Frankfurt am Main: Internetfähige PCs sind nicht rundfunk­ge­büh­ren­pflichtigBloßer Besitz von rundfunk­taug­lichen Geräten lässt nicht automatisch auf tatsächliche Nutzung schließen

Ein im häuslichen Arbeitszimmer befindlicher PC, der Rundfunk­pro­gramme über das Internet wiedergeben kann, jedoch ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, ist nicht rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main.

Der Kläger wendet sich gegen die Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht für einen für seine Berufsausübung genutzten internetfähigen Personalcomputer (PC). Er bewohnt mit seiner Familie ein Einfamilienhaus. Dort befinden sich privat genutzte Rundfunk- und Fernsehgeräte, für die der Kläger Gebühren entrichtet. Im Streit steht zwischen den Beteiligten die Gebührenpflicht für im häuslichen Arbeitszimmer befindliche Rechner, die Rundfunk­pro­gramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben und die der Kläger eigenen Angaben zufolge ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit als selbstständiger Informatiker benutzt.

Kläger hält Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht für nicht begründet

Mit Gebüh­ren­be­scheid vom 1. März 2008 zog der Hessische Rundfunk, der Beklagte, den Kläger zur Zahlung von Rundfunkgebühren heran. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Wider­spruchs­be­scheid vom 14. April 2008 zurück. Mit der am 15. Mai 2008 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen seine Heranziehung zu Rundfunk­ge­bühren und hält eine Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht für die in seinem Arbeitszimmer vorgehaltenen Geräte nicht für begründet. Der Beklagte ist der Klage entge­gen­ge­treten und hält an der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht des Klägers für seinen zu nicht rein privaten Zwecken genutzten internetfähigen PC in der Betriebsstätte fest. Dabei handele es sich um ein sog. neuartiges Rundfun­k­emp­fanggerät i. S. d. Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages (RGebStV).

Allein der Besitz von rundfunk­taug­lichen Geräten für Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht nicht ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger für gewerblich genutzte internetfähige Perso­na­l­computer nicht rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig ist. Die gewerblich genutzten PCs fielen bereits unter die Gebüh­ren­be­freiung für Zweitgeräte gem. § 5 Abs. 2 RGebStV. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei dem Erstgerät, für das bereits Gebühren gezahlt werden, ebenfalls um einen PC oder ein sonstiges Rundfun­k­emp­fangsgerät handele. Unerheblich sei auch, ob es sich bei dem Erstgerät ebenfalls um einen gewerblich genutzten PC handele. Die Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht bestehe aber auch deshalb nicht, weil der gewerblich genutzte internetfähige PC des Klägers nicht zum Rundfunkempfang bereitgehalten werde. Allein der Besitz solcher Geräte reiche für die Annahme der Bereithaltung und damit die Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht nicht aus. Multi­funk­tionale Geräte würden zu vielen anderen Zwecken bereitgehalten. Daher könne aus dem bloßen Besitzt dieser Geräte nicht mehr automatisch auch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Insofern sei eine andere Betrachtung geboten als bei herkömmlichen Rundfun­k­emp­fangs­geräten, bei denen eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen sei.

Quelle: ra-online, VG Frankfurt am Main

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