21.11.2024
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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil02.07.2009

Keine generelle Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht für gewerblich genutzte PCsNutzung gewerblicher PCs als Radio­emp­fangsgerät nicht üblich

Internetfähige PCs sind nicht generell rundfunk­ge­büh­ren­pflichtig. Eine alleinige Nutzungs­mög­lichkeit ist bei gewerblich genutzten PCs nicht ausreichend, da Computer im gewerblichen Bereich in der Regel nicht als Rundfunkgeräte genutzt werden bzw. die Nutzung teilweise sogar untersagt ist. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Schleswig entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hat das Verwal­tungs­gericht Schleswig der Klage einer Softwa­re­ent­wick­lungsfirma gegen die Rundfunkgebühr in Höhe von 54,79 € für einen internetfähigen PC stattgegeben.

Möglichkeit, einen PC zum Empfang von Radiosendungen tauglich zu machen, nicht ausreichen

Zur Begründung führte das Gericht aus, ein PC könne nur dann ein „neuartiges Rundfun­k­emp­fangsgerät“ sein, wenn er zur Wiedergabe von Rundfunksen­dungen geeignet sei. Habe ein PC keine entsprechende Ausstattung, um Sprache, Musik und Geräusche überhaupt hörbar zu machen, so könne er Rundfunksen­dungen nicht wiedergeben und sei kein Rundfun­k­emp­fangsgerät. Es reiche nicht aus, dass ein PC durch Zukauf und Ein- oder Anbau weiterer Komponenten zum Empfang von Rundfunksen­dungen tauglich gemacht werden könnte.

Nutzungs­mög­lichkeit lässt nicht Nutzungsabsicht schließen

Aber auch internetfähige PCs seien nicht ohne weiteres als Rundfunkgeräte anzusehen. Es seien Multi­funk­ti­o­ns­geräte, die nach dem Willen des Herstellers u.a. auch Rundfunkempfang ermöglichen können. Es könne bei gewerblich genutzten internetfähigen PCs nicht wie bei monofunk­ti­onalen herkömmlichen Rundfun­k­emp­fangs­geräten allein aus der Nutzungs­mög­lichkeit darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden, da dies wegen der vielfältigen Einsatz­mög­lich­keiten nicht typischerweise der Fall sei.

Keine typische Nutzung von PCs als Radio im gewerblichen Bereich

Die Ansicht, dass ein Rundfun­k­emp­fangsgerät bereits zum Empfang bereitgehalten werde, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk empfangen werden könne, und es auf die tatsächliche Nutzung oder Nutzungsabsicht nicht ankäme, sondern allein der Besitz ausreiche, geht nach der Meinung der Richter an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei. PCs würden dort eben nicht typischerweise als Rundfunkgeräte genutzt, teilweise sei das den Mitarbeitern sogar untersagt. Wenn jedoch PCs tatsächlich als Rundfunkgeräte genutzt werden, seien auch Rundfunkgebühren zu zahlen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 03.08.2009

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