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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil27.04.2011

Bayerischer VGH: Keine doppelten GEZ-Gebühren bei gewerblich genutztem internetfähigen PCBeruflich und privat genutzter PC ist als Zweitgerät anzusehen, der dem Ausnah­me­tat­bestand der Zweit­ge­rä­te­freiheit unterfällt

Ein Freiberufler muss keine doppelten Rundfunk­ge­bühren zahlen, wenn er einen internetfähigen Computer gewerblich nutzt und auf demselben Grundstück bereits ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein freiberuflicher Compu­ter­fachmann, wurde für seinen gewerblich genutzten, internetfähigen PC zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen. In seinem Haus, wo er arbeitet und wohnt, nutzt der Kläger privat weitere Rundfunkgeräte („Erstgeräte“), für die er Rundfunk­ge­bühren entrichtet.

Für beruflich genutzten PC sind keine weiteren Gebühren zu zahlen

Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die doppelte Zahlungspflicht. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat mit seinem Urteil die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt, dass der Kläger für den beruflich genutzten PC keine weiteren Gebühren zahlen muss.

Ausschließliche berufliche Nutzung des im selben Haushalt befindlichen Erstgeräts für Zweit­ge­rä­te­freiheit nicht erforderlich

In den Urteilsgründen führt der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof aus, dass zwar der internetfähige PC auch nach Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (vgl. Bundes­ver­wal­tungs­gericht, Urteil v. 27.10.2010 - BVerwG 6 C 12.09, BVerwG 6 C 17.09 und BVerwG 6 C 21.09 -) grundsätzlich gebüh­ren­pflichtig ist, ohne dass es auf den tatsächlichen Rundfunkempfang ankäme. Es handele sich bei dem PC des Klägers jedoch um ein Zweitgerät, das dem Ausnah­me­tat­bestand der Zweit­ge­rä­te­freiheit (§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrags) unterfalle. Der Wortlaut der Vorschrift spreche dafür, dass es nicht darauf ankomme, ob das im selben Haushalt befindliche Erstgerät beruflich oder privat genutzt werde. Eine gegenteilige Auslegung, wonach auch das Erstgerät ausschließlich der nicht-privaten Nutzung zuzuordnen sein müsse, um den gewerblichen PC als gebüh­ren­be­freites Zweitgerät einzuordnen, entspräche nicht dem Grundsatz der Normklarheit. Die Systematik des Staatsvertrags und dessen grundsätzliche Trennung von privater und nicht-privater Nutzung stünden einem solchen Verständnis nicht entgegen, ebenso wenig der Sinn und Zweck der Regelungen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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