21.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 12146

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Urteil17.08.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 15.10, BVerwG 6 C 45.10 und BVerwG 6 C 20.11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2011, 250Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 250
  • MMR 2011, 840Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 840
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen zu BVerwG 6 C 15.10:
  • Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil12.01.2010, 1 K 1058/09.KO
  • Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil17.06.2010, 7 A 10416/10
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil17.08.2011

BVerwG: Keine Rundfunkgebühr für Internet-PC als ZweitgerätFür nicht ausschließlich im privaten Bereich genutzte Zweitgeräte gilt Rundfunk­gebüh­ren­freiheit

Für neuartige Rundfunk­empfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunk­pro­gramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) ist im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten. Da neuartige Rundfunkgeräte häufig tragbar sind (Laptops, internetfähige Mobiltelefone), entziehen sich somit einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Zudem dienen die Geräte häufig als Arbeitsmittel und nicht (primär) dem Rundfunkempfang. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Die Kläger der zugrunde liegenden Verhandlung nutzen jeweils einen Teil ihrer Wohnungen für die Ausübung einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit. In den dafür genutzten Räumen verfügen sie über einen internetfähigen PC. In den anderen ausschließlich privat genutzten Räumen sind herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte vorhanden, für die Rundfunkgebühren entrichtet werden. Die beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten verlangten Rundfunk­ge­bühren auch für die beruflich genutzten PC, während die Kläger sich auf die Gebüh­ren­be­freiung für Zweitgeräte beriefen.

Rundfunk­an­stalten in allen Instanzen erfolglos

Die Vorinstanzen hatten den Klägern Recht gegeben und die Gebüh­ren­be­scheide aufgehoben. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die dagegen gerichteten Revisionen der Rundfunk­an­stalten zurückgewiesen.

Keine Rundfunkgebühr für neuartige Rundfun­k­emp­fangs­geräte

Nach der einschlägigen Bestimmung des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunk­pro­gramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusam­men­hän­genden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Rundfun­k­emp­fangs­geräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Neuartige Geräte werden vor allem im nichtprivaten Bereich als Arbeitsmittel und nicht primär zum Rundfunkempfang genutzt

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass die Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn das herkömmliche Rundfun­k­emp­fangsgerät als Erstgerät auf demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten wird, dem auch der PC als Zweitgerät zuzuordnen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob auch das herkömmliche Rundfun­k­emp­fangsgerät in dem nicht ausschließlich privat, sondern auch beruflich genutzten Bereich des Grundstücks oder der Wohnung bereitgehalten wird. Zu dieser Bewertung ist das Bundes­ver­wal­tungs­gericht maßgeblich unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Regelung gelangt, die neuartige Rundfun­k­emp­fangs­geräte rundfunk­ge­büh­ren­rechtlich privilegieren will. Denn einerseits sind solche Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone) und entziehen sich von daher einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten. Andererseits dienen die neuartigen Geräte - vor allem im nichtprivaten Bereich - häufig nicht (primär) dem Rundfunkempfang, sondern werden als Arbeitsmittel benutzt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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