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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil24.07.2008

VG Hamburg: Internetfähige PCs sind rundfunk­ge­büh­ren­pflichtigInter­net­computer sind neuartige Rundfun­k­emp­fangs­geräte

Die Einbeziehung von internetfähigen PCs in die rundfunk­ge­büh­ren­pflichtigen Hörfunkgeräte ab dem 1. Januar 2007 (sog. neuartige Rundfun­k­emp­fangs­geräte) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Rechtsanwältin, die mit zwei anderen Rechts­an­wäl­tinnen eine Büroge­mein­schaft betreibt. Für ihre Berufstätigkeit nutzt sie einen Personal-Computer, der internetfähig ist. Die Gebüh­ren­ein­zugs­zentrale (GEZ) verlangt von der Anwältin Rundfunkgebühren, da sie einen internetfähigen PC zum Empfang bereit halte und den PC nicht ausschließlich zu privaten Zwecken nutze, sondern ihn im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit einsetze. Sie könne daher keine Privilegierung nach den §§ 5 und 6 RGebStV für sich in Anspruch nehmen.

Klägerin: Verstoß gegen das Grundgesetz und den europäischen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Die Anwältin machte geltend, dass durch die Erhebung der Rundfunkgebühr für ihren PC als sogenanntes „neuartiges Rundfunkgerät“ ihre allgemeinen Persönlichkeits- und Freiheitsrechte nach Art. 1 und 2 GG, ferner ihr Grundrecht aus Art. 14 GG und darüber hinaus der Gleichbehandlungsgrundsatz innerhalb der Europäischen Staaten­ge­mein­schaft verletzt sei. Ihre Klage richte sich gegen die Definition eines PC als „neuartiges Rundfunkgerät“ in der Verbindung mit einer zwangsweisen Gebüh­ren­zah­lungs­pflicht.

Gericht weist die Klage ab

Das Gericht gab der GEZ recht und wies die Klage ab. Mit der Einbeziehung der internetfähigen PCs in die rundfunk­ge­büh­ren­pflichtigen Hörfunkgeräte durch die Nicht­ver­län­gerung des im früheren § 5 a RGebStV (nunmehr § 12 Abs. 2 RGebStV) geregelten Moratoriums sei der Normgeber gerade verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen gerecht geworden. Denn zum einen würde sonst für Nutzer des Hörfunkangebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten eine denkbar einfache Umgehungs­mög­lichkeit der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht existieren, welche mit der verfas­sungs­rechtlich gebotenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht im Einklang stünde.

Richter: Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nicht verletzt

Zum anderen wäre die Nicht­ein­be­ziehung von Nutzern internetfähiger PCs, welche als Hörfun­k­emp­fangs­geräte einsetzbar sind, in die Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht eine nicht mit dem Gleich­heits­grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Ungleich­be­handlung mit den Besitzern "herkömmlicher" Rundfun­k­emp­fangs­geräte wie Tuner, Kofferradio, Autoradio etc., führte das Gericht aus. Es wäre schlechterdings nicht einzusehen, dass die letztgenannten Nutzer des öffentlich-rechtlichen Hörfunkangebots Rundfunk­ge­bühren zu entrichten hätten, wenn gleichzeitig andere Nutzer desselben Hörfunkangebots nur deswegen keiner Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht unterliegen, weil sie ihren internetfähigen PC als Radiogerät nutzten.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

Die Einbeziehung von internetfähigen PCs in die rundfunk­ge­büh­ren­pflichtigen Hörfunkgeräte ab dem 1. Januar 2007 (sog. neuartige Rundfun­k­emp­fangs­geräte) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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