Verwaltungsgericht Hamburg Urteil24.07.2008
VG Hamburg: Internetfähige PCs sind rundfunkgebührenpflichtigInternetcomputer sind neuartige Rundfunkempfangsgeräte
Die Einbeziehung von internetfähigen PCs in die rundfunkgebührenpflichtigen Hörfunkgeräte ab dem 1. Januar 2007 (sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Rechtsanwältin, die mit zwei anderen Rechtsanwältinnen eine Bürogemeinschaft betreibt. Für ihre Berufstätigkeit nutzt sie einen Personal-Computer, der internetfähig ist. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) verlangt von der Anwältin Rundfunkgebühren, da sie einen internetfähigen PC zum Empfang bereit halte und den PC nicht ausschließlich zu privaten Zwecken nutze, sondern ihn im Rahmen ihrer selbstständigen Tätigkeit einsetze. Sie könne daher keine Privilegierung nach den §§ 5 und 6 RGebStV für sich in Anspruch nehmen.
Klägerin: Verstoß gegen das Grundgesetz und den europäischen Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Anwältin machte geltend, dass durch die Erhebung der Rundfunkgebühr für ihren PC als sogenanntes „neuartiges Rundfunkgerät“ ihre allgemeinen Persönlichkeits- und Freiheitsrechte nach Art. 1 und 2 GG, ferner ihr Grundrecht aus Art. 14 GG und darüber hinaus der Gleichbehandlungsgrundsatz innerhalb der Europäischen Staatengemeinschaft verletzt sei. Ihre Klage richte sich gegen die Definition eines PC als „neuartiges Rundfunkgerät“ in der Verbindung mit einer zwangsweisen Gebührenzahlungspflicht.
Gericht weist die Klage ab
Das Gericht gab der GEZ recht und wies die Klage ab. Mit der Einbeziehung der internetfähigen PCs in die rundfunkgebührenpflichtigen Hörfunkgeräte durch die Nichtverlängerung des im früheren § 5 a RGebStV (nunmehr § 12 Abs. 2 RGebStV) geregelten Moratoriums sei der Normgeber gerade verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Denn zum einen würde sonst für Nutzer des Hörfunkangebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine denkbar einfache Umgehungsmöglichkeit der Rundfunkgebührenpflicht existieren, welche mit der verfassungsrechtlich gebotenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht im Einklang stünde.
Richter: Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt
Zum anderen wäre die Nichteinbeziehung von Nutzern internetfähiger PCs, welche als Hörfunkempfangsgeräte einsetzbar sind, in die Rundfunkgebührenpflicht eine nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarende Ungleichbehandlung mit den Besitzern "herkömmlicher" Rundfunkempfangsgeräte wie Tuner, Kofferradio, Autoradio etc., führte das Gericht aus. Es wäre schlechterdings nicht einzusehen, dass die letztgenannten Nutzer des öffentlich-rechtlichen Hörfunkangebots Rundfunkgebühren zu entrichten hätten, wenn gleichzeitig andere Nutzer desselben Hörfunkangebots nur deswegen keiner Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, weil sie ihren internetfähigen PC als Radiogerät nutzten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2008
Quelle: ra-online (pt)
der Leitsatz
Die Einbeziehung von internetfähigen PCs in die rundfunkgebührenpflichtigen Hörfunkgeräte ab dem 1. Januar 2007 (sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.