21.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil20.11.2009

VG Braunschweig: Keine Rundfunk­ge­bühren für internetfähigen PCGebüh­ren­freiheit für Zweitgeräte gilt auch für gewerblich genutzte Computer mit Inter­ne­t­an­schluss

Für Computer mit Internet-Anschluss sind keine Rundfunk­ge­bühren zu zahlen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Braunschweig entschieden.

Die Klägerin besitzt einen PC mit Internetzugang, den sie zu Hause für ihre Tätigkeit als Diplo­m­über­setzerin und damit gewerblich nutzt. Für ihren Privathaushalt zahlt sie seit 1991 Rundfunkgebühren. Nachdem sie den NDR von dem PC unterrichtet hatte, forderte dieser sie zur Zahlung von Rundfunk­ge­bühren auf. Er machte geltend, gewerblich genutzte PCs mit Internetzugang seien gesondert anmelde- und gebüh­ren­pflichtig. Zweitgeräte seien nur dann von der Gebühr befreit, wenn sie privat genutzt werden.

NDR bietet keinen gebüh­ren­rechtlich relevanten Rundfunk im Internet

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Gebühren seien nur für Geräte zu zahlen, die zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden. Dies treffe für den PC der Klägerin nicht zu. Internetfähige Computer seien multifunktional und würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt. Eine solche Nutzung sei im gewerblichen Bereich auch unüblich. Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten sei nicht davon auszugehen, dass ein Internet-PC regelmäßig auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Darüber hinaus stelle der NDR derzeit im Internet keinen gebüh­ren­rechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung. Er "streame" seine Radiosender, was zur Folge habe, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen gleichzeitig Rundfunksen­dungen über das Internet empfangen könne. Um Gebühren erheben zu dürfen, müsse er aber gewährleisten, dass die Nutzer jederzeit auf sein Angebot zugreifen können. Dies habe der NDR durch seine Kapazi­täts­angaben vor Gericht nicht belegt.

VG Braunschweig: PC nicht gebüh­ren­pflichtig

Der PC der Klägerin sei jedenfalls auch deswegen von der Gebühr befreit, weil es sich um ein Zweitgerät handele. Die Gebüh­ren­freiheit für Zweitgeräte gelte nicht nur für privat genutzte, sondern auch für gewerblich genutzte Computer mit Inter­ne­t­an­schluss. Das Gericht nahm dazu auf sein Grundsatzurteil vom Mai 2008 Bezug (Urteil vom 30.05.2008, Aktenzeichen 4 A 149/07).

Quelle: ra-online, VG Braunschweig

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