21.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss16.01.2014

Eilantrag gegen Rundfunk­beitrags­bescheid erfolglosVG Stuttgart verneint offensichtliche Verfassungs­widrigkeit des Rundfunk­beitrags­staats­vertrags

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat den Eilantrag eines Bürgers gegen einen vom Südwestrundfunk - SWR - erlassenen Rundfunk­beitrags­bescheid abgelehnt, da einem Eilantrag nur dann entsprochen werden kann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rundfunk­gebühren­bescheids bestehen. Nach derzeitigem Diskussionstand ist für das Gericht allerdings noch völlig offen, ob der Rundfunkbeitrag den verfassungs­rechtlichen Anforderungen genügt.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wurde in Deutschland der bisherige Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag aufgehoben und es gilt ein neuer Vertrag, der Rundfunk­bei­trags­staats­vertrag - RBStV -. Nach § 2 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitrags­schuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Damit ist der Rundfunkbeitrag grundsätzlich nicht an die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung gebunden, sondern ist allein für die Möglichkeit zur Inanspruchnahme zu zahlen. Der Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro monatlich wird als Pauschale pro Wohnung bezahlt, unabhängig davon, wie viele Personen dort leben und ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind.

SWR fordert Antragsteller zur Zahlung des Rundfunk­beitrags auf

Mit Rundfunk­bei­trags­be­scheid vom 1. Dezember 2013 zog der SWR den Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls zu rückständigen Rundfunk­bei­trägen (einschließlich eines Säumnis­zu­schlags) in Höhe von 115,88 Euro für den Zeitraum von April bis September 2013 heran.

Antragsteller hält Erhebung des Rundfunk­bei­trages für verfas­sungs­widrig

Mit seinem am 20. Dezember 2013 beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart gestellten Eilantrag wollte der Antragsteller erreichen, vorläufig die Rundfunk­beiträge nicht bezahlen zu müssen. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Erhebung des Rundfunk­bei­trages im privaten Bereich für jede Wohnung sei verfassungswidrig. Zudem sei er in seiner negativen Infor­ma­ti­o­ns­freiheit und - im Hinblick auf den Melde­da­te­n­ab­gleich - in seinem Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung verletzt. Sein Antrag blieb ohne Erfolg.

Eilantrag kann nur bei bestehenden ernstlichen Zweifeln an Rechtmäßigkeit des Rundfunk­ge­büh­ren­be­scheids entsprochen werden

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass bei öffentlichen Abgaben und Kosten wie dem Rundfunkbeitrag einem Eilantrag nur dann entsprochen werden könne, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rundfunk­ge­büh­ren­be­scheids bestünden. Nach derzeitigem Diskussionstand erscheine es jedoch völlig offen, ob der Rundfunkbeitrag den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen genüge. Problematisch sei hier vor allem die grundsätzlich unwiderlegbare Vermutung der Nutzungs­mög­lichkeit allein auf der Grundlage der Inhaberschaft einer Wohnung. Nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorgän­ger­re­gelung des Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages vom 31. August 1991 sei über die Anknüpfung an das Bereithalten eines entsprechenden Empfangsgerätes eine deutlich engere Verbindung mit der Nutzungs­mög­lichkeit von Rundfunk gegeben gewesen, die auch eine Differenzierung zu Gunsten derjenigen ermöglicht habe, die das Rundfunkangebot oder jedenfalls das Fernsehen bewusst nicht genutzt hätten. Nachdem es noch keine Rechtsprechung zur Verfas­sungs­mä­ßigkeit des neuen Rundfunk­beitrags gebe und in der Literatur diese Frage kontrovers diskutiert werde, könne derzeit von einer offen­sicht­lichen Verfassungswidrigkeit des Rundfunk­bei­trags­staats­vertrags keine Rede sein.

Entrichtung der Beiträge bis zur Abklärung der offenen verfas­sungs­recht­lichen Fragen zumutbar

Bis zur Abklärung der offenen verfas­sungs­recht­lichen Fragen sei es dem Antragsteller angesichts der geringen monatlichen Beiträge zuzumuten, zunächst die Beiträge zu entrichten und diese gegebenenfalls nachträglich zurückzufordern.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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