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Verwaltungsgericht Köln Urteil09.10.2009

VG Köln: Kölner Umweltzone ist rechtmäßigGeeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme zur Minderung von Luftver­un­rei­ni­gungen

Die zum 1. Januar 2008 in weiten Teilen der Kölner Innenstadt, Deutz und Mühlheim eingerichtete Umweltzone ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln und wies damit Klagen von Verkehrs­teil­nehmern gegen die in der Umweltzone bestehenden Verkehrs­be­schrän­kungen ab.

Die Kölner Umweltzone wurde durch den Luftrein­hal­teplan der Bezirks­re­gierung Köln vom 31. Oktober 2006 angeordnet. Grund dafür war, dass Schad­s­toff­mes­sungen im Kölner Stadtgebiet einen über den maßgeblichen Grenzwerten liegenden Anteil von Stick­stoff­dioxid (NO2) ergeben hatten. Dagegen geklagt hatte ein Kölner Rechtsanwalt, der für sein Fahrzeug die grüne Plakette erworben hat, sowie ein Kölner Unternehmen, das mit nicht "plaket­ten­fähigen" LKW in die Umweltzone einfahren will und nur bis Ende 2009 hierfür Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen erhalten hat. Die Kläger hatten argumentiert, die Umweltzone bewirke keine Verbesserung der Luftqualität und stelle eine unver­hält­nis­mäßige Belastung des Bürgers dar.

Richter: Umweltzone ist eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um Luftver­un­rei­ni­gungen dauerhaft zu vermindern

Damit hatten die Kläger beim Verwal­tungs­gericht aber keinen Erfolg. Die Einrichtung der Umweltzone sei eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um Luftver­un­rei­ni­gungen dauerhaft zu vermindern, urteilte das Gericht. Die zuständige Straßen­ver­kehrs­behörde (hier: die Stadt Köln) müsse Verkehrs­be­schrän­kungen anordnen, wenn dies in einem Luftrein­hal­teplan vorgesehen sei. Dies sei hier der Fall: Zu Recht habe die Bezirks­re­gierung Köln im Jahr 2006 einen Luftrein­hal­teplan für Köln in Kraft gesetzt, weil die im Stadtgebiet gemessenen überhöhten Stick­stoff­dioxid-Werte überwiegend durch den Straßenverkehr verursacht würden.

Gericht entschied nicht über Ausschluss auch der Fahrzeuge mit roter Plakette ab dem Jahr 2010

Zu überprüfen waren in beiden Verfahren die bis zum Jahresende 2009 geltenden Regelungen des Luftrein­hal­te­planes, das heißt der Ausschluss der Fahrzeuge, für die überhaupt keine Plakette erteilt werden kann. Über denkbare, aber noch nicht feststehende weitere Stufen, etwa den Ausschluss auch der Fahrzeuge mit roter Plakette ab dem Jahr 2010, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Köln

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