23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.01.2011

OVG Nordrhein-Westfalen: 2008 eingerichtete Kölner Umweltzone ist rechtmäßigEin Nicht-Erreichen der angestrebten Immis­si­ons­ver­bes­serung, führt nicht zur Rechts­wid­rigkeit der derzeitigen Verkehrs­re­gelung

Die zum 1. Januar 2008 in den Kölner Stadtteilen Deutz, Mühlheim und Innenstadt eingerichtete Umweltzone ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen und bestätigte damit die Feststellung des Verwal­tungs­ge­richts Köln.

Die Einrichtung der Umweltzone beruht auf dem Luftrein­hal­teplan der Bezirks­re­gierung Köln vom 31. Oktober 2006. Der Plan wurde aufgestellt, nachdem die maßgeblichen Grenzwerte für die Immis­si­ons­be­lastung mit Stick­stoff­dioxid (NO2) an mehreren Messstellen auf Kölner Stadtgebiet überschritten worden waren. Ihm liegen eine Ermittlung der Verur­sa­chungs­anteile verschiedener Emitten­ten­gruppen (Autoverkehr, Schiffsverkehr, Industrie, Klein­feu­e­rungs­anlagen), eine Prognose der in den folgenden Jahren zu erwartenden Immissionswerte und eine Prüfung der zur Luftqua­li­täts­ver­bes­serung in Betracht kommenden Maßnahmen zugrunde.

Luftrein­hal­teplan rechtlich nicht zu beanstanden

Der Argumentation des Klägers, dass die Einrichtung der Umweltzone kein geeignetes Mittel zur Luftver­bes­serung sei und eine unver­hält­nis­mäßige Belastung allein der Autofahrer darstelle, ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Der Luftrein­hal­teplan sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegenden Prognosen seien auf der Grundlage der bei Aufstellung des Plans vorhandenen tatsächlichen und wissen­schaft­lichen Erkenntnisse methodisch einwandfrei erstellt worden. Dass der Luftrein­hal­teplan sich im wesentlichen auf Maßnahmen zur Verminderung des vom Straßenverkehr verursachten Emissi­ons­anteils beschränke, sei deshalb gerechtfertigt, weil Maßnahmen gegen andere Verur­sa­cher­gruppen - etwa die Schifffahrt - keinen kurzfristigen Erfolg versprächen oder mit schwerer wiegenden Belastungen verbunden seien. Stelle sich bei Auswertung der im Zieljahr 2010 ermittelten Messergebnisse heraus, dass die angestrebte Immis­si­ons­ver­bes­serung nicht erreicht worden sei, führe das nicht zur Rechts­wid­rigkeit der derzeitigen Verkehrs­re­gelung. Den Ergebnissen müsse vielmehr im Rahmen der Fortschreibung des Plans durch weitergehende Maßnahmen Rechnung getragen werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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