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- OVG Nordrhein-Westfalen: 2008 eingerichtete Kölner Umweltzone ist rechtmäßigOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss25.01.2011, 8 A 2751/09
- VG Hannover: Eilanträge gegen Änderung der Umweltzone erfolgreichVerwaltungsgericht Hannover, Beschluss16.02.2010, 4 B 533/10
- VG Berlin: Umweltzone in Berlin rechtmäßigVerwaltungsgericht Berlin, Urteil09.12.2009, VG 11 A 295.08 bis VG 11 A 303.08 sowie VG 11 A 315.08 und VG 11 A 560.08
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil20.10.2011
OVG Berlin-Brandenburg: Einrichtung der Umweltzone in Berlin rechtmäßigAnhaltspunkte für eine zwischenzeitlich nicht mehr erforderliche Umweltzone nicht ersichtlich
Auf der Grundlage der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in Berlin eingeholten Gutachten ist davon auszugehen, dass die Umweltzone ein geeignetes Mittel ist, die Einhaltung der auf europarechtlicher Grundlage festgesetzten Luftschadstoffgrenzwerte zu fördern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hervor, mit der die Berufung dreier Kläger gegen das Verbot, die Umweltzone Berlin zu befahren, zurückgewiesen wurde.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Besitzer älterer nicht schadstoffarmer Kraftfahrzeuge. Mit ihrer Klage rügten sie vor allem die Verhältnismäßigkeit der Umweltzone. Das Verbot, die Umweltzone zu befahren, sei nicht geeignet, die Belastung mit Feinstaub und Stickstoffdioxid innerhalb des inneren Berliner S-Bahnrings zu reduzieren.
Umweltzone ist als geeignetes Mittel für Einhaltung festgesetzter Luftschadstoffgrenzwerte anzusehen
Dieser Auffassung folgte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter Hinweis auf den vom Senat von Berlin beschlossenen Luftreinhalte- und Aktionsplan 2005 bis 2010 nicht. Auf der Grundlage der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingeholten Gutachten habe diese davon ausgehen können, dass die Umweltzone ein geeignetes Mittel sei, die Einhaltung der auf europarechtlicher Grundlage festgesetzten Luftschadstoffgrenzwerte zu fördern. Dafür, dass die Umweltzone zwischenzeitlich nicht mehr erforderlich sei, weil sie ihren Zweck bereits erfüllt habe, sah der Senat keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Auch sei nicht erkennbar, dass sich die Einrichtung der Umweltzone in Berlin im Jahre 2008 – auch angesichts vorliegender Untersuchungen zu den günstigen Auswirkungen der Umweltzone – im Nachhinein als greifbar falsch erwiesen hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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