23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil20.10.2011

OVG Berlin-Brandenburg: Einrichtung der Umweltzone in Berlin rechtmäßigAnhaltspunkte für eine zwischen­zeitlich nicht mehr erforderliche Umweltzone nicht ersichtlich

Auf der Grundlage der von der Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung in Berlin eingeholten Gutachten ist davon auszugehen, dass die Umweltzone ein geeignetes Mittel ist, die Einhaltung der auf europa­recht­licher Grundlage festgesetzten Luftschad­s­toff­grenzwerte zu fördern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg hervor, mit der die Berufung dreier Kläger gegen das Verbot, die Umweltzone Berlin zu befahren, zurückgewiesen wurde.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Besitzer älterer nicht schadstoffarmer Kraftfahrzeuge. Mit ihrer Klage rügten sie vor allem die Verhält­nis­mä­ßigkeit der Umweltzone. Das Verbot, die Umweltzone zu befahren, sei nicht geeignet, die Belastung mit Feinstaub und Stick­stoff­dioxid innerhalb des inneren Berliner S-Bahnrings zu reduzieren.

Umweltzone ist als geeignetes Mittel für Einhaltung festgesetzter Luftschad­s­toff­grenzwerte anzusehen

Dieser Auffassung folgte das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg unter Hinweis auf den vom Senat von Berlin beschlossenen Luftreinhalte- und Aktionsplan 2005 bis 2010 nicht. Auf der Grundlage der von der Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung eingeholten Gutachten habe diese davon ausgehen können, dass die Umweltzone ein geeignetes Mittel sei, die Einhaltung der auf europa­recht­licher Grundlage festgesetzten Luftschad­s­toff­grenzwerte zu fördern. Dafür, dass die Umweltzone zwischen­zeitlich nicht mehr erforderlich sei, weil sie ihren Zweck bereits erfüllt habe, sah der Senat keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Auch sei nicht erkennbar, dass sich die Einrichtung der Umweltzone in Berlin im Jahre 2008 – auch angesichts vorliegender Untersuchungen zu den günstigen Auswirkungen der Umweltzone – im Nachhinein als greifbar falsch erwiesen hätte.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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