23.11.2024
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Dokument-Nr. 8072

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil16.06.2009

VG Stuttgart: Keine Ausnahme für Fahrverbot in Stuttgarter UmweltzoneEinschränkungen für die Nutzung eines Fahrzeugs verletzen nicht Grund- und Eigentumsrechte

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Sondererlass für die seit dem 01.03.2008 geltende Umweltzone nicht in betracht komme. Es sei zumutbar sämtliche Erledigungen auch außerhalb der Umweltzone wahrzunehmen.

Die außerhalb der zum 01.03.2008 eingerichteten Umweltzone wohnende 64jährige Klägerin hat als einziges Fahrzeug ein 1991 zugelassenes Wohnmobil. Für dieses Fahrzeug gilt als Kraftfahrzeug der Schadstoffklasse 1 nach der Kennzeich­nungs­ver­ordnung ein ganzjähriges Fahrverbot in der Umweltzone. Das Landratsamt erteilte der Klägerin am 25.02.2008 zwar die Ausnahme vom Fahrverbot für den Fahrtzweck „Wahrnehmung von Arztbesuchen in der Umweltzone“. Das Landratsamt lehnte es aber ab, der Klägerin auch für Fahrten zum Verlassen der Umweltzone zu Urlaubszwecken, für Zwecke der Haupt- und Abgas­un­ter­suchung sowie für technische Fahrten (Tanken, Probefahrten nach Reparaturen) eine Befreiung vom Fahrverbot zu erteilen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, würden die Fahrten, welche die Klägerin mit ihrem Fahrzeug durchführen wolle, generell allen erlaubt, würde das Ziel, die Feinsta­ub­be­lastung zu verringern, nicht erreicht. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Kein Plakette für Fahrzeuge mit Schad­s­toff­klasse 1

Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht Stuttgart aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer weitergehenden Ausnahme vom Fahrverbot habe. Sie dürfe mit ihrem Wohnmobil ohne Ausnah­me­er­teilung die Umweltzone nicht befahren. Diese Zone sei aufgrund des Luftreinhalte-/Aktionsplans des Regie­rungs­prä­sidiums Stuttgart vom Mai 2006 und der in der Folge durch die Straßen­ver­kehrs­behörde durchgeführten Maßnahmen rechtmäßig eingerichtet worden. Da das Wohnmobil der Klägerin der Schad­s­toff­klasse 1 angehöre, könne ihr keine Plakette erteilt werden.

Gesetzgeber darf aus umwelt­po­li­tischen Gründen die Nutzung bestimmter Fahrzeuge einschränken

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Ausnahme, Überwiegende oder unaufschiebbare Interessen der Klägerin würden die Ausnah­me­er­teilung nicht erfordern. Sie müsse nicht in Umweltzonen fahren, wenn sie mit ihrem Wohnmobil Urlaub machen wolle. Falls sie ihr Reiseziel wegen der Umweltzonen nicht auf dem direkten Weg erreichen könne, wäre es ihr zuzumuten, einen Umweg zu fahren und ihre Fahrten entsprechend zu planen. Gleichfalls sei es ihr zuzumuten, ihr Wohnmobil zu einer Werkstatt und zu einer Entsor­gungs­station zu bringen, die außerhalb der Umweltzone liegen würden. Durch die Einschränkungen in der Nutzung ihres Wohnmobils werde die Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 des Grundgesetzes). Die Beschränkungen, denen sie unterliege, seien durch die Sozialbindung des Eigentums gerechtfertigt. Ihr fast 18 Jahre altes Wohnmobil stoße im Vergleich zu neueren Kraftfahrzeugen besonders viele Schadstoffe aus, die umwelt­schä­digend seien. Der Gesetzgeber dürfe für sein wichtiges umwelt­po­li­tisches Ziel, die Feinsta­ub­be­lastung zu reduzieren, die Nutzung solcher Kraftfahrzeuge einschränken. Die Klägerin werde hierdurch nicht übermäßig belastet. Sie könne ihr Wohnmobil in weiten Teilen Deutschlands nach wie vor ungehindert nutzen; sie dürfe nur nicht in solche Gebiete fahren, in denen die Schad­s­toff­be­lastung (durch Messungen bestätigt) besonders hoch sei. Auch der Gleich­heits­grundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) werde nicht verletzt, da die unter­schied­lichen Rechtsfolgen für Kraftfahrzeuge nicht willkürlich, sondern sachlich begründet seien, nämlich mit dem unterschiedlich hohen Schad­s­tof­f­ausstoß der jeweiligen Kraftfahrzeuge.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 25.06.2009

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