Staatsrecht
Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen Beschränkung des Eilrechtsschutzes auf unaufschiebbare Fälle greift jedoch in unverhältnismäßiger Weise in Pressefreiheit ein
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Im Grundsatz genügt es nach Art. 19 Abs. 4 GG, den Eilrechtsschutz zu gewähren, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Eine Beschränkung auf unaufschiebbare Fälle, wie zum Beispiel auf die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Stellen, greift jedoch in unverhältnismäßiger Weise in die Pressefreiheit ein. Die Verfassungsbeschwerde eines Journalisten hat das Bundesverfassungsgericht dennoch nicht zur Entscheidung angenommen, da er die Eilbedürftigkeit seines Antrags vor den Verwaltungsgerichten nicht hinreichend dargelegt hat.mehr
mehr