23.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil12.08.2014

Verhal­tens­be­dingte Kündigung eines alkoholkranken Berufs­kraft­fahrersBei bestehender Bereitschaft zu Alkoholtherapie kann von Arbeitgeber Abmahnung und Fortsetzen des Arbeits­ver­hältnisses erwartet werden

Das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass einem an einer Alkoho­l­ab­hän­gigkeit leidenden Arbeitnehmer, der ein ihm überlassenes Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führt, im Zeitpunkt der Vertrags­pflicht­ver­letzung kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Eine Kündigung des Arbeits­ver­hältnisses ist nur dann möglich, wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoho­l­ab­hän­gigkeit seinen arbeits­vertrag­lichen Pflichten dauerhaft nicht nachkommen kann.

Der Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Falls wurde als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er verursachte mit seinem Lkw unter Alkoholeinfluss (,64 ‰) einen Unfall, bei dem der Unfallgegner verletzt wurde und ein größerer Sachschaden entstand. Im Betrieb bestand ein absolutes Alkoholverbot.

Arbeitsgericht: Ordentliche Kündigung ist auch ohne Ausspruch einer Abmahnung sozial gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht hat die daraufhin ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen der Schwere der Pflichtverletzung auch ohne Ausspruch einer Abmahnung für sozial gerechtfertigt gehalten. Die Alkoho­le­r­krankung könne den Arbeitnehmer nicht entlasten; ihm sei weiterhin vorzuwerfen, eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss angetreten und hierdurch andere gefährdet zu haben.

LAG: Bei Alkoho­l­ab­hän­gigkeit ist Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vertrags­pflicht­ver­letzung kein Schuldvorwurf zu machen

Dem ist das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Das Landes­a­r­beits­gericht verwies darauf, dass ein Berufs­kraft­fahrer dann seine arbeits­ver­trag­lichen Haupt­leis­tungs­pflichten in erheblichem Maße verletzt, wenn er das ihm überlassene Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führt. Beruht dieses Verhalten jedoch auf einer Alkoholabhängigkeit, ist dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vertrags­pflicht­ver­letzung kein Schuldvorwurf zu machen. Eine Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses ist dann nur möglich, wenn anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Alkoho­l­ab­hän­gigkeit seinen arbeits­ver­trag­lichen Pflichten dauerhaft nicht nachkommen kann. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung ernsthaft zu einer Alkoholtherapie bereit war. Im Übrigen kann bei einer bestehenden Thera­pie­be­reit­schaft von dem Arbeitgeber in der Regel erwartet werden, das Fehlverhalten abzumahnen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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