18.10.2024
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Arbeitsgericht Naumburg Urteil06.09.2007

Fristlose Kündigung wegen Alkoho­l­ab­hän­gigkeit nicht zulässigAlkoho­l­ab­hän­gigkeit ist als Krankheit einzustufen – Kündigung muss entsprechend krank­heits­bedingt und nicht verhal­tens­bedingt erfolgen

Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer wegen dessen Alkoho­l­ab­hän­gigkeit nicht fristlos kündigen. Es sind hierbei vielmehr alle Regeln zu beachten, die auch bei einer krank­heits­be­dingten Kündigung gelten. Dies entschied das Arbeitsgericht Naumburg.

Eine seit zehn Jahren im Pflegedienst auf einer inten­siv­me­di­zi­nischen Station tätige Frau war 2003 und 2006 wegen ihrer Alkoholabhängigkeit in stationärer Behandlung. Im März 2007 stellte sich in einem Perso­nal­ge­spräch heraus, dass die Ursache der aktuellen Arbeits­un­fä­higkeit eine erneute Entgiftungskur war. Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus, kurz darauf auch eine ordentliche.

Fristlose Kündigung nur unter besonderen Umständen möglich

Die Frau klagte erfolgreich gegen die fristlose Kündigung. Das Gericht wies darauf hin, dass bei einer Alkoho­le­r­krankung eine krank­heits­be­dingte Kündigung, nicht eine verhal­tens­be­dingte Kündigung zu erfolgen habe. Alkoho­l­ab­hän­gigkeit sei eine Krankheit. Eine fristlose Kündigung aufgrund einer Erkrankung sei aber nur unter ganz besonderen Umständen möglich. Der Arbeitgeber hätte mindestens genau prüfen müssen, ob für die Übergangszeit der „normalen“ Kündigungsfrist eine Weiter­be­schäf­tigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich gewesen wäre. Das hatte der Arbeitgeber jedoch versäumt. Erschwerend kam hinzu, dass der Arbeitgeber kein betriebliches Einglie­de­rungs­ma­na­gement durchgeführt hatte, wozu er jedoch verpflichtet gewesen wäre. Dies sind Maßnahmen, die dem Arbeitnehmer helfen, die Arbeits­un­fä­higkeit zu überwinden, einer erneuten Arbeits­un­fä­higkeit vorzubeugen und die damit zum Erhalt des Arbeitsplatzes beitragen.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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