Dokument-Nr. 16300
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil09.09.2012
Rückfall eines alkoholkranken Mitarbeiters rechtfertigt nicht ohne weiteres die KündigungArbeitgeber darf aus einmaliger Entgleisung während einer Therapie nicht zukünftige Rückfälligkeiten des Mitarbeiters schlussfolgern
Wird ein Arbeitnehmer während einer ambulanten Entziehungskur rückfällig, darf der Arbeitgeber den Alkoholkranken nicht gleich kündigen. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Brandenburg hervor. Die Richter verneinten schlicht die negative Prognose. Aus der einmaligen Entgleisung während einer Therapie dürfe nicht geschlussfolgert werden, dass der Mitarbeiter auch in der Zukunft wieder rückfällig werde.
Der zugrunde liegende Fall betraf einen Betriebselektriker, der nach einer ambulanten Therapie einen Rückfall erlitten hatte und dem der Arbeitgeber daraufhin kündigte. Der Arbeitsgeber begründete seine Entscheidung damit, dass der Mitarbeiter wiederholt gezeigt habe, dass er vom Alkohol nicht loskomme. Außerdem sprächen betriebliche Belange gegen eine Weiterbeschäftigung. Der alkoholkranke Mitarbeiter arbeite u.a. an 220-Volt-Anlagen. Selbst bei einer einmaligen Verfehlung könne es zu erheblichen Verletzungen des Mitarbeiters und anderer Beschäftigter kommen. Außerdem arbeite der alkoholabhängige Mitarbeiter meistens allein, so dass eine Kontrolle kaum möglich sei.
Prüfung der Rechtmäßigkeit einer alkoholbedingten Kündigung erfolgt in drei Stufen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg überzeugte diese Argumentation jedoch nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolge die Prüfung, ob die alkoholbedingte Kündigung rechtmäßig ist, in drei Stufen - und zwar entsprechend den Grundsätzen einer krankheitsbedingten Kündigung. Erstens müsse eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes bestehen. Zweitens müsse der Arbeitgeber erhebliche Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen nachweisen und drittens müsse auch bei Abwägung der beiderseitigen Interessen die Kündigung gerechtfertigt sein, erklärten die Richter.
Rückfall nach erfolgreicher Entwöhnungskur und längerer Abstinenz muss nicht Fehlschlag jeglicher Alkoholtherapie bedeuten
Vorliegend hatten die Richter schon auf der ersten Stufe Bedenken, ob ein einziger erneuter Alkoholkonsum während einer ambulanten Therapie bei einem an Alkoholsucht leidenden Arbeitnehmer eine negative Prognose rechtfertigen kann. So betonen die Arbeitsgerichte immer wieder, dass es keinen Erfahrungssatz gebe, wonach ein Rückfall nach einer zunächst erfolgreichen Entwöhnungskur und längerer Abstinenz ein endgültiger Fehlschlag jeglicher Alkoholtherapie für die Zukunft bedeute.
Erhebliche Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen durch Rückfall des Mitarbeiters nicht ersichtlich
Das Gericht ließ die Frage aber letztlich ebenso offen wie diejenige, ob ein Arbeitgeber nach erfolgter ambulanter Therapie und einem Rückfall verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die Chance einer stationären Entziehungskur einzuräumen, statt ihm zu kündigen. Denn das LAG Berlin-Brandenburg konnte auf der zweiten Prüfstufe nicht feststellen, dass der Rückfall des Mitarbeiters betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt habe. So hatte der Arbeitgeber noch nicht einmal vorgetragen, dass ihm erhebliche Lohnfortzahlungskosten aufgrund der Alkoholerkrankung des Mitarbeiters entstanden waren.
Alkoholbedingter Rückfall muss nicht zwangsläufig Auswirkungen auf betriebliche Tätigkeit haben
Auch unter dem Gesichtspunkt der Eigen- und Fremdgefährdung war die Kündigung nach Ansicht des Gerichts ungerechtfertigt. Denn der Mitarbeiter hatte am Arbeitsplatz keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt. Ein alkoholbedingter erneuter Rückfall müsse nicht zwangsläufig zu Auswirkungen in der betrieblichen Tätigkeit selbst führen. Dies hinge vielmehr von der Intensität des Alkoholkonsums, dessen Dauer und ggf. auch einer erneuten Therapiebereitschaft des Arbeitnehmers ab, betonte das LAG Berlin-Brandenburg. Gerade eine schnelle Therapiebereitschaft könne dazu führen, dass es nicht oder kaum zu Auswirkungen in der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit kommt. Schließlich habe der Arbeitgeber auch nicht vorgetragen, dass Alkoholerkrankte bei ihm als Betriebselektriker aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht beschäftigt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2013
Quelle: Rechtsanwaltskammer des Saarlandes/ra-online
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