18.10.2024
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Arbeitsgericht Iserlohn Urteil05.11.2008

Kündigung wegen eines Fahrverbots aufgrund Alkohol­miss­brauchs unzulässigErneute Abmahnung gerechtfertigt und ausreichend

Erhält ein als Fahrer angestellter Arbeitnehmer aufgrund Alkohol­miss­brauchs ein Fahrverbot, kann ihm nicht ohne weiteres gekündigt werden. Selbst wenn bereits eine Abmahnung erfolgt ist, sind immer noch die einzelnen Umstände zu berücksichtigen. Dies entschied das Arbeitsgericht Iserlohn.

Der 23-jährige Angestellte des zugrunde liegenden Streitfalls war überwiegend mit Fahrer­tä­tig­keiten betraut. Bereits im Juni 2007 hatte er einen Bußgeldbescheid wegen Alkohols im Straßenverkehr erhalten, wofür er eine Abmahnung vom Arbeitgeber erhielt. Nachdem er im Sommer 2008 erneut mit Alkohol am Steuer erwischt wurde, erhielt er ein dreimonatiges Fahrverbot, woraufhin ihm sein Arbeitgeber fristlos kündigte.

Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses zumutbar

Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam ist. Dem Arbeitgeber lägen keine Tatsachen vor, aufgrund derer es ihm unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen aller nicht zuzumuten wäre, dass Arbeits­ver­hältnis fortzusetzen. Zwar sei ein nicht auf eine Alkoho­l­ab­hän­gigkeit beruhender Alkoholmissbrauch an sich ein Grund für eine Kündigung – in der Regel aber nach einer Abmahnung.

Arbeitgeber muss Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses und Einzelheiten berücksichtigen

Mitarbeiter mit Fahrer­tä­tig­keiten müssten die geltenden Promillegrenzen einhalten. Im vorliegenden Fall wäre aber nach dem zweiten Vorfall eine erneute Abmahnung gerechtfertigt gewesen und nicht eine Kündigung. Der Arbeitgeber müsse die Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses und alle Einzelheiten berücksichtigen. Bei dem zweiten Vorfall habe es sich um Restalkohol gehandelt. Der Kläger habe sich am Abend zuvor in einer schwierigen psychischen Situation befunden. Berücksichtige man diese Einzelheiten, müsse ihm eine erneute Chance gegeben werden. Der Mitarbeiter könne für die drei Monate anderweitig im Betrieb beschäftigt werden.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht/ra-online

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