18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil19.03.2008

Fristlose Kündigung bei Verstoß eines Gefahrgut-Fahrers gegen AlkoholverbotGeschäfts­in­teresse der Arbeitgeberin beeinträchtigt

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hat die fristlose Kündigung eines Gefahrgut-Fahrers für wirksam gehalten, der um 4.45 Uhr seine Fahrt angetreten hatte und bei dem nach 9.00 Uhr eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von ,2 Promille gemessen wurde.

Der Fahrer fuhr ein mit flüssigem Stickstoff beladenes Fahrzeug. Für solche Transporte gilt eine Promille-Grenze von ,00 Promille. Über das absolute Alkoholverbot wurden die Fahrer des Trans­port­un­ter­nehmens jährlich in einer Schulung belehrt. Auch enthielt der Arbeitsvertrag bereits den Hinweis auf eine fristlose Kündigung bei Fahren unter Alkoholeinfluss. Die Auftraggeberin, für die das Trans­port­un­ter­nehmen fuhr, hatte aufgrund des Vorfalls den Fahrer dauerhaft gesperrt. Das Landes­a­r­beits­gericht wertete die Angabe des Fahrers, er habe lediglich ein alkoholhaltiges Medikament eingenommen, als unerhebliche Schutz­be­hauptung.

Gefahr für die Allgemeinheit

Wegen der Gefährlichkeit des Fahrens von Gefahrgut unter Alkoholeinfluss für die Allgemeinheit und der hohen Gefährdung des Geschäfts­in­teresses der Arbeitgeberin hielt das Landes­a­r­beits­gericht die fristlose Kündigung auch trotz der 7jährigen Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses und der schlechten Arbeits­ma­rkt­chancen des 56jährigen Fahrers für gerechtfertigt. Auch eine vorherige Abmahnung sei in diesem Falle nicht erforderlich gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des LAG Köln vom 05.11.2008

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