Landesarbeitsgericht Köln Urteil19.03.2008
Fristlose Kündigung bei Verstoß eines Gefahrgut-Fahrers gegen AlkoholverbotGeschäftsinteresse der Arbeitgeberin beeinträchtigt
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung eines Gefahrgut-Fahrers für wirksam gehalten, der um 4.45 Uhr seine Fahrt angetreten hatte und bei dem nach 9.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von ,2 Promille gemessen wurde.
Der Fahrer fuhr ein mit flüssigem Stickstoff beladenes Fahrzeug. Für solche Transporte gilt eine Promille-Grenze von ,00 Promille. Über das absolute Alkoholverbot wurden die Fahrer des Transportunternehmens jährlich in einer Schulung belehrt. Auch enthielt der Arbeitsvertrag bereits den Hinweis auf eine fristlose Kündigung bei Fahren unter Alkoholeinfluss. Die Auftraggeberin, für die das Transportunternehmen fuhr, hatte aufgrund des Vorfalls den Fahrer dauerhaft gesperrt. Das Landesarbeitsgericht wertete die Angabe des Fahrers, er habe lediglich ein alkoholhaltiges Medikament eingenommen, als unerhebliche Schutzbehauptung.
Gefahr für die Allgemeinheit
Wegen der Gefährlichkeit des Fahrens von Gefahrgut unter Alkoholeinfluss für die Allgemeinheit und der hohen Gefährdung des Geschäftsinteresses der Arbeitgeberin hielt das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung auch trotz der 7jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der schlechten Arbeitsmarktchancen des 56jährigen Fahrers für gerechtfertigt. Auch eine vorherige Abmahnung sei in diesem Falle nicht erforderlich gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des LAG Köln vom 05.11.2008