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Bundesgerichtshof Urteil28.10.2014

"Miles & More"-Programm der Lufthansa: Kündigung der Teilnahme am Vielflie­ger­programm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Weitergabe von Prämi­en­do­ku­menten an Dritte wirksamLufthansa kann Art und Umfang der Leistung des Teilnah­me­ver­trages in eigener Verantwortung bestimmen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass eine Klausel in den Teil­nahme­bedingungen des Vielflieger- und Prämi­en­pro­gramms "Miles & More" der Lufthansa AG wirksam ist, wonach der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämi­en­do­ku­menten wie Prämientickets an Dritte grundsätzlich untersagt ist. Die Teil­nahme­bedingungen sehen hierzu vor, dass Prämi­en­do­kumente ausschließlich an Personen verschenkt werden können, denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2010 erkannte die Beklagte dem Kläger den höchsten Vielflie­g­er­status ihres Programms zu (HON Circle Member). Im Januar 2011 buchte der Kläger unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos ein Prämienticket für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt auf den Namen eines Dritten. Die Beklagte kündigte daraufhin den Teilnah­me­vertrag fristlos und entzog dem Kläger den Vielflie­g­er­status, weil er von ihm gebuchte Prämientickets an eine mit ihm nicht durch eine persönliche Beziehung verbundene Person verkauft habe.

Kläger hält fristlose Kündigung seines Teilnah­me­ver­trages für unzulässig

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft im Vielflieger- und Prämienprogramm der Beklagten nicht beendet worden sei und sein Status als HON Circle Member fortbestehe, sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des ihm wegen der Kündigung seiner Mitgliedschaft entstandenen Schadens verpflichtet sei. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, - anders als in den Teilnah­me­be­din­gungen vorgesehen - berechtigt zu sein, Meilen und Prämi­en­do­kumente ohne Beschränkungen an Dritte zu übertragen und erworbene Meilen ohne zeitliche Beschränkung bei der Beklagten einzulösen.

OLG: Unüber­trag­barkeit der Meilen und Verbot der Weitergabe von Prämi­en­do­ku­menten stellen unangemessene Benachteiligung dar

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht der Klage überwiegend stattgegeben und diese lediglich hinsichtlich der begehrten Feststellung der Schaden­s­er­satz­pflicht der Beklagten und der zeitlich unbegrenzten Einlösbarkeit von Meilen abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat angenommen, die Regelungen zur Unüber­trag­barkeit der Meilen und zum Verbot der Weitergabe von Prämi­en­do­ku­menten stellten eine unangemessene Benachteiligung des Vertrags­partners gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB* dar; die auf einen Verstoß gegen das Weiter­ga­be­verbot gestützte außer­or­dentliche Kündigung sei danach unwirksam.

Der Bundes­ge­richtshof hat das Urteil des Berufungs­ge­richts auf die Revision der Beklagten aufgehoben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist, und die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Lufthansa hat Mitgliedschaft des Klägers wegen Verstoßes gegen das Verbot der Weitergabe von Prämi­en­do­ku­menten wirksam gekündigt

Bei dem von der Beklagten angebotenen "Miles & More"-Programm handelt es sich um ein Kunden­bin­dungs­programm, für das es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gibt. Als Anbieterin eines solchen Programms kann die Beklagte daher Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen. Sie konnte damit als Hauptleistung festlegen, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programm­teil­nehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das in den Teilnah­me­be­din­gungen normierte Verbot der Veräußerung von Prämi­en­do­ku­menten an Dritte knüpft hieran an und umschreibt die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es stellt damit keine der Inhalts­kon­trolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegende Einschränkung oder Modifizierung dieser Leistung dar. Die Beklagte hat daher die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielflie­ger­programm wegen Verstoßes gegen das Verbot der Weitergabe von Prämi­en­do­ku­menten an Dritte wirksam gekündigt und konnte ihm auch den Vielflie­g­er­status mit sofortiger Wirkung entziehen. Die weiteren Anträge des Klägers sind angesichts der Beendigung seiner Mitgliedschaft aufgrund der Kündigung ebenfalls nicht begründet.

* § 307 BGB - Inhalts­kon­trolle

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, durch die von Rechts­vor­schriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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