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Dokument-Nr. 2217

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Bundesarbeitsgericht Urteil11.04.2006

Miles & More: Bonuspunkte für Vielflieger stehen dem Arbeitgeber zu - keine Privatnutzung von BonusmeilenBonusmeilen müssen für die Bezahlung von Dienstflügen eingesetzt werden

Die Bonusmeilen, die ein Angestellter für dienstliche und vom Arbeitgeber bezahlte Flugreisen erhält, stehen dem Arbeitgeber zu. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht (BAG) entschieden. Allerdings besagt das Urteil nicht generell, Dienst­bo­nus­meilen privat zu benutzen. Das BAG hat lediglich entschieden, dass ein Mitarbeiter keinen Anspruch auf die Meilen hat. Wenn der Arbeitgeber es wünscht, müssen die Meilen zur Bezahlung von Dienstflügen eingesetzt werden.

Nach § 667 2. Alt. BGB ist der Beauftragte verpflichtet, seinem Auftraggeber alles herauszugeben, was er aus der Geschäfts­be­sorgung erlangt. Dieser Grundsatz findet auch im Arbeits­ver­hältnis Anwendung. Die Heraus­ga­be­pflicht gilt für alle Vorteile, soweit sie dem Arbeitnehmer von einem Dritten nicht nur bei Gelegenheit, sondern auf Grund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft gewährt worden sind.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verkaufsleiter Ausland beschäftigt. Auf Grund dieser Tätigkeit unternimmt er eine Vielzahl von dienstlichen Flugreisen. Die Kosten trägt die Beklagte. Der Kläger nimmt als Vielflieger am Miles-and-More-Programm einer Flugge­sell­schaft teil. Auch die dienstlichen Flugmeilen werden seinem persönlichen Meilenkonto als Bonuspunkte gutgeschrieben. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landes­a­r­beits­gericht wies sein Meilenkonto 350.000 Bonuspunkte auf. Das entspricht einem Wert in Höhe von 9.700,00 Euro. Bisher nutzte der Kläger seine gesammelten Bonuspunkte für private Zwecke. Das untersagte die Beklagte mit Schreiben vom 28. Januar 2003. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er weiter berechtigt ist, alle erworbenen Bonuspunkte für private Zwecke zu nutzen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Die Sondervorteile aus dem Miles-and-More-Programm stehen nach § 667 2. Alt. BGB dem Arbeitgeber als Auftraggeber zu. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, gebühren die gesamten Vorteile aus dem Geschäft. Die Beklagte durfte deshalb dem Kläger untersagen, die Bonuspunkte zu privaten Zwecken zu nutzen und konnte verlangen, sie in ihrem wirtschaft­lichen Interesse zur Bezahlung von Dienstflügen einzusetzen.

Erläuterungen

Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Hamm, Urteil vom 29. Juni 2005 - 14 Sa 496/05

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BAG Nr. 23/06 vom 11.04.2006

der Leitsatz

1. Der Arbeitnehmer erhält im Rahmen eines Vielflie­ger­pro­gramms Bonusmeilen im inneren Zusammenhang mit dem geführten Geschäft und nicht nur bei Gelegenheit des Geschäfts. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, sollen die gesamten Vorteile aus dem Geschäft gebühren.

2. Der Arbeitnehmer ist daher entsprechend § 667 2. Alt. BGB verpflichtet, seinem Arbeitgeber die aus einem Vielflie­ger­programm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben. Insbesondere darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer diese Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt.

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