Dokument-Nr. 14982
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- NJW 2013, 1454Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1454
Oberlandesgericht Köln Urteil08.01.2013
Miles & More-Bonusmeilen: Klage eines Vielfliegers gegen Erhöhung der Prämienpreise abgewiesenKunden werden durch vorgenommene Änderung nicht wider Treu und Glauben benachteiligt
Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage eines Teilnehmers des Miles & More-Programms gegen eine Änderung der Flugprämienpreise zurückgewiesen. Das Gericht erklärte die Änderungen für wirksam, da sie mit der in den Teilnahmebedingungen des Miles & More-Programms enthaltenen Einschränkung für Änderungen der Prämienpreise in Einklang stehen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls nahm am Miles & More-Prämienprogramm der Lufthansa teil und hatte bis zum Inkrafftreten einer Anfang Dezember 2010 verlautbarten Anpassung der seit 2004 unveränderten Bedingungen für die Einlösung von Miles & More-Meilen zum 3. Januar 2011 ca. 900.000 Bonusmeilen gesammelt. Er hält die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der zur Einlösung für Business- und First Class-Flüge erforderlichen Zahl von Bonusmeilen um 15 bis 20 % aus formellen und materiellen Gründen für unwirksam.
LG: Abänderung des Prämienkatalogs für Altmeilen unwirksam
Das Landgericht Köln hat der Feststellungsklage dahingehend stattgegeben, dass die Abänderung des Prämienkatalogs der Beklagten zum 3. Januar 2011 hinsichtlich der vom Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Meilen (so genannte Altmeilen) unwirksam sei und insoweit weiterhin die Tarifbestimmungen gelten, die bis zum 2. Januar 2011 in Kraft waren. Dagegen richtete sich die Berufung der Lufthansa.
Änderungen stehen mit Teilnahmebedingungen des Miles & More-Programms im Einklang
Das Oberlandesgericht Köln hat dem Rechtsmittel stattgegeben und die Klage abgewiesen. Das Gericht hat offengelassen, ob die Klage bereits unzulässig ist, weil eine vom Landgericht angenommene viermonatige Übergangsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war, da die Feststellungsklage jedenfalls unbegründet sei. Die formellen Einwände des Klägers gegen die vorgenommene Änderung würden nicht durchgreifen, weil für eine Anpassung der Prämienpreise kein besonderes Bekanntgabeverfahren einzuhalten sei und es sich bei den Bonusmeilen auch nicht um so genannte E-Geld handele. Die Änderung sei auch materiell wirksam, da sie mit der in den Teilnahmebedingungen des Miles & More-Programms enthaltenen – in der Sache einer Überprüfung nach AGB-rechtlichen Maßstäben entsprechenden – Einschränkung für Änderungen der Prämienpreise ("sofern dies notwendig erscheint und der Teilnehmer hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird") in Einklang stehe.
Anpassung der Prämienpreise um 15 bis 20 % nicht als treuwidrig anzusehen
Für diese Prüfung hat das Gericht auf die Auswirkungen der Änderung für einen "durchschnittlichen" Teilnehmer am Miles & More-Programm abgestellt, der nach übereinstimmenden Angaben beider Parteien über maximal 12.000 Bonusmeilen verfüge. Ein solcher Kunde werde durch die vorgenommene Änderung nicht wider Treu und Glauben benachteiligt, da für ihn eine Einlösung der Bonusmeilen für (interkontinentale) Business- oder First Class-Flüge auch nach dem bis zum 2. Januar 2011 geltenden Prämienkatalog nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Selbst bei isolierter Betrachtung von First- und Business-Class-Flügen sei die Anpassung der Prämienpreise durch die Beklagte um 15 bis 20 % nicht als treuwidrig anzusehen, auch wenn die Inflationsrate in dem Zeitraum von 2004 bis 2010 nach der Darstellung des Klägers bei 12,62 % gelegen habe. Auch sei die von der Beklagten gewählte Vorankündigungsfrist von ca. einem Monat nicht zu beanstanden, da es für einen "durchschnittlichen" Teilnehmer des Miles & More-Programms in der Regel innerhalb eines Monats und damit zu den "alten" Konditionen möglich sei, seine Bonusmeilen für einen innerhalb des möglichen Buchungszeitraums liegenden Flug (ggf. sogar für mehrere Flüge) einzusetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
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