24.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Urteil12.06.2013

Prämien des Miles & More-Programms müssen frei übertragbar seinOLG Köln hält Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Lufthansa für unwirksam

Das Oberlan­des­gericht Köln hat Teile der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen für das Miles & More-Programm, welche die Übertragbarkeit von Meilen und Prämien einschränken, für unwirksam erklärt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war Mitglied des Vielflie­ger­pro­gramms Miles & More der beklagten Flugge­sell­schaft und besaß den Status eines HON Cercle Members. Im Januar 2011 buchte er unter Einlösung von ihm gesammelter Meilen ein Prämienticket. Der gebuchte Flug wurde von einer dritten Person angetreten. Daraufhin kündigte die Lufthansa die Mitgliedschaft des Klägers in ihrem Vielflie­ger­programm fristlos, hilfsweise fristgemäß mit der Behauptung, der Kläger habe das Prämienticket an die Person verkauft, welche den Prämienflug angetreten habe. Nach den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten dürfen Prämi­en­do­kumente nur an Verwandte, Freunde und Bekannte verschenkt, nicht aber verkauft oder an sonstige Dritte unentgeltlich weiter gegeben werden.

Kläger hält Regelungen der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen für unwirksam

Der Kläger machte geltend, er habe das Prämienticket seinem Vater geschenkt, der es dann an die dritte Person weiter gegeben habe. Schon deshalb sei ihm nicht wirksam gekündigt worden, jedenfalls aber seien die entsprechenden Regelungen der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, die Grundlage der Kündigung waren, ihrerseits unwirksam.

Kunden des Vielflie­ger­pro­gramms werden durch Regelungen der AGBs unangemessen benachteiligt

Nachdem das Landgericht die Klage noch vollständig abgewiesen hatte, hat das Oberlan­des­gericht auf die Berufung des Klägers der Feststel­lungsklage nun in wesentlichen Punkten stattgegeben. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts war der Kläger berechtigt, Meilen und Prämi­en­do­kumente auf Dritte zu übertragen, selbst wenn er mit diesen nicht durch eine persönliche gegenseitige Beziehung verbunden ist. Zudem dürfe der Kläger auch Prämi­en­do­kumente verkaufen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die entge­gen­ste­henden Regelungen in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Beklagten unwirksam seien, da sie den Kunden des Vielflie­ger­pro­gramms unangemessen benachteiligten (§ 307 Abs. 1 BGB).

Emotionale Bindung an Flugge­sell­schaft nicht über ein Verkaufsverbot realisierbar

Ein überwiegendes Interesse der Flugge­sell­schaft daran, dass ausschließlich der jeweilige Teilnehmer des Programms selbst oder ihm persönlich verbundene Personen den Prämienflug antreten, sei nicht ersichtlich. Eine Kundenbindung könne hierdurch nicht mehr erfolgen, auch nicht – wie von der Beklagten geltend gemacht – in psychologisch-emotionaler Hinsicht. Wolle der Kunde sein Prämienticket verkaufen, dann stehe für ihn der wirtschaftliche Wert des Prämientickets im Vordergrund. Eine emotionale Bindung an die Flugge­sell­schaft lasse sich in diesem Fall nicht über ein Verkaufsverbot erreichen, da dem Kunden gerade das von ihm Gewollte verweigert werde. Auch bei anderen von der Flugge­sell­schaft angebotenen Prämien, wie etwa Hotel­auf­ent­halten oder sonstigen Sachleistungen, stehe ein „eigenes Erleben einer Leistung der Beklagten“ nicht im Vordergrund.

Einschränkung der Übertragbarkeit von noch nicht gegen Prämien eingelöste Flugmeilen im Prinzip zulässig

In einem weiteren zu entscheidenden Punkt hielt es das Gericht zwar im Prinzip für zulässig, die Übertragbarkeit von Flugmeilen einzuschränken, solange diese noch nicht gegen eine Prämie eingelöst werden können. Jedoch werde im konkreten Fall das Verbot der Übertragung von Meilen von der Unwirksamkeit des Verbots der Übertragung von eingelösten Prämien mit umfasst, da beide Klauseln sich nicht voneinander trennen ließen. Die auf die entsprechenden Regelungen gestützte Kündigung des Klägers aus dem Vielflie­ger­programm sei somit ebenfalls unwirksam.

Beschränkungen der zeitlichen Gültigkeit der Meilen nicht zu beanstanden

Zurückgewiesen hat das Gericht die Berufung des Klägers insoweit, als er auch eine Schaden­s­er­satz­pflicht der Flugge­sell­schaft wegen der unberechtigten Kündigung festgestellt haben wollte. Die Rechtslage sei unklar gewesen, die Abwägung der beiderseitigen Interessen komplex. Daher treffe die Flugge­sell­schaft kein Verschulden, wenn sie in der Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen zu einem abweichenden Ergebnis gelangt sei. Ebenfalls abgewiesen wurde der Feststel­lungs­antrag des Klägers, mit dem er eine Unver­fa­ll­barkeit der Meilen festgestellt wissen wollte. Der Anbieter eines Kunden­bin­dungs­pro­gramms habe angesichts der ihm aus dem Programm erwachsenden finanziellen Risiken und bilanziellen Folgewirkungen ein berechtigtes Interesse daran, die zeitliche Gültigkeit der Meilen zu beschränken, so der Senat. Ein Zeit raum von 36 Monaten zum Quartalsende beeinträchtige den Nutzer nicht unangemessen.

§ 307 Abs. 1 BGB lautet:

"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist."

Erläuterungen

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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