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- DAR 2014, 582Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 582
- NJW-Spezial 2014, 553 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 553, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
- NZV 2014, 450Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 450
- Landgericht Hechingen, Urteil26.07.2013, 1 O 71/13
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil18.12.2013, 4 U 188/13
- Schadensersatzrecht
- Amtshaftung
- Auto
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- Verletzung des ...
Bundesgerichtshof Urteil24.07.2014
Beschädigung eines tiefergelegten PKW beim Überhangparken: Verkehrssicherungspflichtiger muss weder für gefahrloses Überhangparken sorgen noch vor dessen Gefahren warnenErkennbare Parkplatzbegrenzung erfordert besondere Aufmerksamkeit des Autofahrers
Wird ein tiefergelegter PKW beim Überhangparken durch die erkennbare Parkplatzbegrenzung beschädigt, so steht dem PKW-Fahrer regelmäßig kein Schadenersatzanspruch zu. Denn der für den Parkplatz Verkehrssicherungspflichtige muss weder für ein gefahrloses Überhangparken sorgen noch vor dessen Gefahren warnen. Vielmehr muss der Autofahrer eine besondere Aufmerksamkeit walten lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im September 2012 fuhr der Fahrer eines tiefergelegten PKW in eine Parktasche eines öffentlichen Parkplatzes. Da die Beleuchtung des Parkplatzes noch nicht fertiggestellt war, war der Parkplatz unbeleuchtet und daher dunkel. Der PKW-Fahrer wollte mit dem vorderen Karosserieteil seines Fahrzeugs über die Parkplatzbegrenzung hinaus parken. Da sein Fahrzeug aber nur über eine Bodentiefe von etwa 10 cm aufwies, kam es mit dem stirnseitig angebrachten 20 cm hohen Randstein der Parktasche in Berührung. Aufgrund der entstandenen Beschädigung klagte der PKW-Fahrer auf Schadenersatz.
Landgericht gab Klage teilweise statt, Oberlandesgericht wies sie ab
Nachdem das Landgericht Hechingen der Klage teilweise stattgab, wies das Oberlandesgericht Stuttgart die Schadenersatzklage ab. Seiner Ansicht nach habe die für den Parkplatz verkehrssicherungspflichtige Stadt ihre Pflichten nicht verletzt. Zwar habe der Autofahrer aus dem Fahrzeug heraus die genaue Höhe der Randsteine nicht zuverlässig einschätzen können. Dennoch hätte er angesichts der sichtbaren Randsteine damit rechnen müssen, dass aufgrund ihrer Höhe eine Gefahr für sein Fahrzeug bestehen kann. Dies habe insbesondere deshalb gegolten, weil sein Fahrzeug tiefergelegt war. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Revision ein.
Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls Schadenersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des klägerischen Autofahrers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden.
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Der beklagten Stadt sei keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten gewesen, so der Bundesgerichtshof. Der Parkplatz habe den technischen Regelungen genügt. Jeder Verkehrsteilnehmer müsse wissen, dass Randsteine aufgrund ihrer Begrenzungsfunktion nicht stets zum "Drüber-Fahren" oder zum "Überhangparken" mit den vorderen Karosserieteilen geeignet sind. Es bestehe daher keine Verpflichtung dahingehend, für ein gefahrloses "Überhangparken" zu sorgen oder vor dessen Gefahren zu warnen.
Fehlende Beleuchtung des Parkplatzes unerheblich
Die fehlende Beleuchtung des Parkplatzes sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unerheblich gewesen. Denn die mit der Höhe der Randsteine verbundenen Gefahren seien für einen durchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar und somit beherrschbar gewesen. Dies habe unabhängig davon gegolten, dass der Parkplatz dunkel war. Denn ein Autofahrer müsse sein Fahrverhalten dem herrschenden Lichtverhältnissen anpassen.
Erhebliches Mitverschulden des Autofahrers
Selbst wenn der Stadt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen gewesen wäre, so hätte dem Autofahrer nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn ihm hätte ein so überwiegendes Mitverschulden getroffen, dass daneben der Haftungsanteil der Stadt unbeachtlich gewesen wäre. Dem Autofahrer sei nämlich vorzuwerfen gewesen, dass er angesichts der ihm bekannten Bodenfreiheit seines Fahrzeugs den erkennbaren Randsteinen keine besondere Aufmerksamkeit widmete.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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