Dokument-Nr. 15321
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- MDR 2012, 761Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 761
- Landgericht Hagen, Urteil12.08.2011, 6 O 59/11
- BGH: Für belebte öffentliche Parkplätze besteht im Winter Räum- und StreupflichtBundesgerichtshof, Urteil22.11.1965, III ZR 32/65
- Kundenparkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei seinOberlandesgericht Koblenz, Hinweisverfügung10.01.2012, 5 U 1418/11
- Hinweisschild "Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut" beseitigt nicht Winterdienstpflicht auf einem KundenparkplatzOberlandesgericht Karlsruhe, Urteil22.09.2004, 7 U 94/03
Oberlandesgericht Hamm Urteil27.01.2012
Land haftet für Autoschaden wegen übersehenen Baumstumpf auf ParkplatzAutofahrerin trägt aber erhebliches Mitverschulden an Unfall
Verwechselt ein Autofahrer auf einem Parkplatz wegen der großen Schneemenge eine Parklücke mit einer Grünfläche und entsteht bei dem Einfahren ein Schaden an dem Auto, aufgrund eines übersehenen Baumstumpfes, so haftet dafür das verkehrssicherungspflichtige Land. Dem Autofahrer ist aber ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fuhr eine Autofahrerin im Februar 2010 auf einem öffentlichen Parkplatz in eine vermeintliche Parklücke hinein. Tatsächlich handelte es sich um eine schneebedeckte Grünfläche. Darauf befand sich ein Baumstumpf, über den die Autofahrerin fuhr. Dabei entstand ein erheblicher Schaden an dem Auto. Die Fahrerin übersah den Baumstumpf und verwechselte die Grünfläche mit einer Parkbucht aufgrund der geschlossenen Schneedecke. Zudem war es dunkel und es herrschte Nebel und Schneetreiben. Die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung der Autofahrerin beglich den Schaden und verlangte die Erstattung des Schadens vom Land Nordrhein-Westfalen. Das Landgericht Hagen gab der Klage mit der Begründung statt, dass das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Es hätte notwendige Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Verkehrsteilnehmer treffen müssen. Gegen das Urteil legte das Land Berufung ein.
Anspruch auf Erstattung des Schadens bestand
Das Oberlandesgericht Hamm erkannte ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG an. Denn das Land habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Sicherungsmaßnahmen fehlten
Das Land habe die öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und sie in diesem Zustand zu erhalten, so das Oberlandesgericht weiter. Dabei müssen Straßen, Wege und Plätze nicht frei von allen möglichen Gefahren gehalten werden, da sich ein solcher Zustand mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht erreichen lasse. Jeder Verkehrsteilnehmer müsse sich den gegebenen Verhältnissen anpassen und die Flächen in dem Zustand hinnehmen, wie sie sich ihm darbieten. Sicherungsmaßnahmen seien daher nur dann zu treffen, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vom Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennbar sei und dieser sich auf die Gefahrensituation nicht rechtzeitig einstellen könne. Eine solche Situation habe hier vorgelegen. Das Land hätte demnach Sicherungsmaßnahmen treffen müssen. Die Gefahrensituation hätte zum Beispiel durch das Entfernen des Baumstumpfes oder der Versperrung der Einfahrt mittels eines einfachen Hindernisses beseitigt werden können.
Vorsorgemaßnahmen auch bei ungünstigen Wahrnehmungsbedingungen
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts seien auch bei ungünstigen Wahrnehmungsbedingungen Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Hier haben solche widrigen Witterungsbedingungen geherrscht. Es habe die Gefahr bestanden, dass ein ortsunkundiger Autofahrer die vermeintliche Parkbucht ansteuert und dabei den Baumstumpf übersieht oder nicht wahrnimmt.
Erhebliches Mitverschulden der Autofahrerin lag vor
Der Autofahrerin sei aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Mitverschulden von 60 % an der Entstehung des Schadens anzulasten gewesen (§ 254 BGB). Denn die Gefahrensituation hätte bei gehöriger und zumutbarer Aufmerksamkeit erkannt werden können und müssen. Außerdem hätte die Autofahrerin das Ausmaß des Schadens durch eine vorsichtigere Fahrweise vermeiden können. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass ein Ortsunkundiger bei Einfahrt auf eine unbekannte, hoch mit Schnee bedeckte und unberührte Schneefläche erhöhte Vorsicht walten lassen müsse. Die Situation hätte ein angepasstes und vorsichtiges Hereintasten in die vermeintliche Parkbucht erforderlich gemacht. Das Mitverschulden der Fahrerin sei der Versicherung zuzurechnen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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