Dokument-Nr. 14656
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- MDR 2005, 449Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2005, Seite: 449
- Landgericht Mannheim, Urteil04.04.2003, 8 O 279/02
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil22.09.2004
Hinweisschild "Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut" beseitigt nicht Winterdienstpflicht auf einem KundenparkplatzSchaffung eines gefahrlosen Zugangs zum bzw. vom Auto weg
Der Verkehrssicherungspflichtige muss bei einem Kundenparkplatz das gefahrlose Verlassen des Parkplatzes bzw. das gefahrlose Erreichen des PKW gewährleisten. Ein Hinweisschild auf Nichträumung und -bestreuung beseitigt diese Pflicht nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall nahm der Kläger die Beklagte wegen eines Unfalls auf Schadenersatz in Anspruch. Er stürzte infolge von Eisglätte morgens auf dem Parkplatz eines Hauptbahnhofs. Am Parkplatz war ein Schild angebracht mit der Aufschrift "Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut". Das Landgericht Mannheim wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Bestehende Räum- und Streupflicht auf Parkplatz
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Klägers. Der Parkplatz hätte am Unfalltag geräumt oder mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden müssen. Zumindest hätte dafür gesorgt werden müssen, dass den Nutzern eine Möglichkeit geboten wurde, den Parkplatz gefahrlos zu verlassen bzw. ihr Fahrzeug gefahrlos zu erreichen. Denn es sei ihnen nicht möglich gewesen mit wenigen Schritten den Bürgersteig oder andere sichere Straßenteile zu erreichen (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1965 - III ZR 32/65). Dabei spiele es keine Rolle, ob der Parkplatz öffentlich oder nur für die Fahrgäste der Bahn zugänglich sei.
Keine Beseitigung der Verkehrssicherungspflicht durch Hinweisschild
Das Hinweisschild sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht geeignet gewesen, die Beklagte von der Verkehrssicherungspflicht zu entbinden. Denn wer seinen Kunden einen Parkplatz bereitstelle, für dessen Benutzung Geld verlange und ihn so einrichte, dass man nicht mit wenigen Schritten den Bürgersteig erreichen könne, könne sich nicht durch Anbringen eines solchen Schildes seiner Winterdienstpflicht entledigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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