18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 8877

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Urteil19.05.2008Oberlandesgericht DüsseldorfI-24 U 161/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2008, 1196Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 1196
  • MDR 2008, 1208Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 1208
  • NZM 2008, 928Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 928
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil19.05.2008

Privater Stellplatz auf Parkplatz – Vermieter muss nicht streuenUnterlassener Winterdienst verstößt nicht gegen Verkehrs­sicherungs­pflicht

Der Vermieter von Pkw-Stellplätzen auf einem Parkplatz muss diese nicht von Schnee und Eis räumen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen kleinen, wenig frequentierten und nahe der Straße gelegenen Platz handelt. So entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Ein Autobesitzer hatte auf einem kleinen, wenige Schritte von der Straße entfernt liegenden Privatparkplatz einen Stellplatz für seinen Wagen gemietet. An einem Wintertag rutschte er auf dem eisglatten Weg zum Wagen aus und verletzte sich. Daraufhin verklagte er seinen Vermieter auf Schadensersatz.

Weniger frequentierte Parkplätze müssen nicht zwangsläufig geräumt werden

Ohne Erfolg. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der so genannten Verkehrssicherungspflicht nicht vorliege. Angesichts der geringen Größe des Parkplatzes und seiner Nähe zur öffentlichen Straße sei der Vermieter nicht zum Räumen und Streuen verpflichtet. Dies sei selbst bei öffentlichen Parkplätzen, wie etwa an Supermärkten, nicht der Fall, obwohl an diese deutlich strengere Maßstäbe angelegt würden. Nur wenn diese sehr groß und stark frequentiert seien, bestünde eine Verpflichtung zum Winterdienst. Bei dem kleinen, ruhigen Privatparkplatz könnte man von den Nutzern erwarten, dass sie sich auf Schnee und Eis einstellten und sich für den kurzen Weg über den Parkplatz entsprechend ausrüsteten.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht

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