Dokument-Nr. 13046
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- MDR 2012, 521Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 521
- LG Coburg zum Umfang der Räum- und Streupflicht auf einem HallenbadparkplatzLandgericht Coburg, Urteil11.05.2011, 13 O 678/10
- Witterungsbedingter Verkehrsunfall zweier auf Privatgrundstück geparkter Autos – Schadensersatzanspruch besteht nichtLandgericht Detmold, Urteil14.04.2010, 10 S 150/09
- Öffentlicher Parkplatz muss sicher begehbar seinThüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil01.03.2006, 4 U 719/04
Oberlandesgericht Koblenz Hinweisverfügung10.01.2012
Kundenparkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei seinBei kleinen und gut sichtbaren vereisten Flächen ist Vorsicht geboten
Öffentliche Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden. Vielmehr ist es auch auf belebten Abstellplätzen hinzunehmen, dass die Fahrzeugbenutzer kleine, gut sichtbare Eisflächen umgehen oder übersteigen müssen, ehe sie den rutschfreien Bereich erreichen. Stürzt ein Kunde dennoch in einer solchen Situation, kann er weder die Kommune, noch ein Unternehmen (hier: Sparkasse) haftbar machen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Streitfall begab sich der Kläger im März 2010 nachmittags zu einer Niederlassung der beklagten Sparkasse in Diez. Er stellte sein Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz ab. Als er es verlassen hatte und auf dem Weg zur Sparkasse war, glitt er auf einer ca. 50 cm großen, gut sichtbaren Eisfläche aus, stürzte und zog sich u.a. eine folgenreiche Sprunggelenksverletzung zu. Der Kläger lastet der Beklagten an, den Parkplatz nicht genug geräumt zu haben und verlangte u.a. Schadensersatz in Höhe von 2.640 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro.
LG: Geschädigter hat Sturz selbst zu verantworten
Bereits das Landgericht Koblenz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, es bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass er möglichst gefahrlos benutzt werden könne. Der Parkplatz sei vorliegend aber großflächig eisfrei gewesen. Es habe nur vereinzelt vereiste Stellen gegeben, denen der Kläger hätte ausweichen können. Daher habe die Beklagte keinen Pflichtverstoß begangen, der Kläger habe seinen Sturz selbst zu verantworten. Diese Entscheidung des Landgerichts hat der Kläger mit der Berufung angefochten.
Sparkasse genügt mit großflächiger Räumung des Parkplatzes ihrer Versicherungspflicht
Das Oberlandesgericht Koblenz wies den Kläger nun in dem Beschluss darauf hin, dass das Landgericht richtig entschieden und die Berufung daher keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Sparkasse habe ihrer Versicherungspflicht genügt, da der Platz großflächig geräumt gewesen sei. Die kleine Eisfläche habe lediglich eine Ausdehnung von etwa 50 cm gehabt und sei vom Kläger auch erkannt worden. Der Kläger hätte die Stelle daher problemlos umgehen oder überschreiten können, um sicheren Fußes in das Gebäude zu gelangen.
Sparkasse hat als Wirtschaftsunternehmen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten als Kommune
Das Gericht stellte auch klar, dass die Sparkasse als Wirtschaftsunternehmen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten als die Kommune habe. In beiden Fällen gehe es um einen Parkplatz, der einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern eröffnet sei. Deshalb unterlägen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht in diesen Fällen jeweils den gleichen Regeln.
Der Kläger hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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