18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Hinweisverfügung10.01.2012

Kunden­pa­rk­plätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei seinBei kleinen und gut sichtbaren vereisten Flächen ist Vorsicht geboten

Öffentliche Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden. Vielmehr ist es auch auf belebten Abstellplätzen hinzunehmen, dass die Fahrzeug­be­nutzer kleine, gut sichtbare Eisflächen umgehen oder übersteigen müssen, ehe sie den rutschfreien Bereich erreichen. Stürzt ein Kunde dennoch in einer solchen Situation, kann er weder die Kommune, noch ein Unternehmen (hier: Sparkasse) haftbar machen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Streitfall begab sich der Kläger im März 2010 nachmittags zu einer Niederlassung der beklagten Sparkasse in Diez. Er stellte sein Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz ab. Als er es verlassen hatte und auf dem Weg zur Sparkasse war, glitt er auf einer ca. 50 cm großen, gut sichtbaren Eisfläche aus, stürzte und zog sich u.a. eine folgenreiche Sprung­ge­lenks­ver­letzung zu. Der Kläger lastet der Beklagten an, den Parkplatz nicht genug geräumt zu haben und verlangte u.a. Schadensersatz in Höhe von 2.640 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro.

LG: Geschädigter hat Sturz selbst zu verantworten

Bereits das Landgericht Koblenz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, es bestehe grundsätzlich die Verpflichtung, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass er möglichst gefahrlos benutzt werden könne. Der Parkplatz sei vorliegend aber großflächig eisfrei gewesen. Es habe nur vereinzelt vereiste Stellen gegeben, denen der Kläger hätte ausweichen können. Daher habe die Beklagte keinen Pflichtverstoß begangen, der Kläger habe seinen Sturz selbst zu verantworten. Diese Entscheidung des Landgerichts hat der Kläger mit der Berufung angefochten.

Sparkasse genügt mit großflächiger Räumung des Parkplatzes ihrer Versi­che­rungs­pflicht

Das Oberlan­des­gericht Koblenz wies den Kläger nun in dem Beschluss darauf hin, dass das Landgericht richtig entschieden und die Berufung daher keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Sparkasse habe ihrer Versi­che­rungs­pflicht genügt, da der Platz großflächig geräumt gewesen sei. Die kleine Eisfläche habe lediglich eine Ausdehnung von etwa 50 cm gehabt und sei vom Kläger auch erkannt worden. Der Kläger hätte die Stelle daher problemlos umgehen oder überschreiten können, um sicheren Fußes in das Gebäude zu gelangen.

Sparkasse hat als Wirtschafts­un­ter­nehmen keine weitergehenden Verkehrs­si­che­rungs­pflichten als Kommune

Das Gericht stellte auch klar, dass die Sparkasse als Wirtschafts­un­ter­nehmen keine weitergehenden Verkehrs­si­che­rungs­pflichten als die Kommune habe. In beiden Fällen gehe es um einen Parkplatz, der einer unbestimmten Vielzahl von Benutzern eröffnet sei. Deshalb unterlägen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht in diesen Fällen jeweils den gleichen Regeln.

Der Kläger hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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