Im Fall parkte ein Autofahrer seinen Wagen auf einem öffentlichen Parkplatz. Als er den Kofferraum öffnen wollte, stürzte er über eine gelockerte Gehwegplatte, die seitlich wegkippte. Die Bodenplatte zerbrach in etwa 3 bis 4 Teile. Unter ihr befand sich ein Hohlraum. Die gebrochenen Teile bewegten sich wie ein Uhrpendel.
Der Sturz war so heftig, dass der Autofahrer aufschrie und sich kaum noch bewegen konnte. In der Folge litt er unter lang anhaltenden Kopfschmerzen und Schmerzen im Hals- und Schulterbereich. Die Gemeinde hatte bei einer früheren Kontrolle festgestellt, dass einige Platten Risse hatten.
Das Oberlandesgericht Jena verurteilte die Gemeinde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,- EUR.
Die Richter führten aus, dass es sich bei gelockerten Gehwegplatten (auf dem Parkplatz), die hohl liegen um eine "gefährliche Stelle" handele, die der besonderen Aufmerksamkeit des Verkehrssicherungspflichtigen (hier: Gemeinde) bedürften. Denn auch ein umsichtiger Fußgänger müsse mangels Erkennbarkeit nicht damit rechnen und könne sich daher auch nicht darauf einstellen, dass eine solche Platte beim Begehen zur Seite kippt. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse daher die Gehwegplatten auf derartige Gefahren hin überprüfen.