21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Detmold Urteil14.04.2010

Witte­rungs­be­dingter Verkehrsunfall zweier auf Privat­grundstück geparkter Autos – Schaden­s­er­satz­an­spruch besteht nichtHaftung des Fahrzeughalters endet nach verkehrsmäßig ordnungsgemäßem Abstellen des Pkws auf einem Privat­grundstück

Kommt es auf einem Privat­grundstück dazu, dass schnee- und glättebedingt ein Pkw in ein anderes Fahrzeug rutscht, hat der Geschädigte dann keinen Schaden­s­er­satz­an­spruch, wenn das schaden­ver­ur­sa­chende Auto ordnungsgemäß abgestellt war. Bei einem Fahrzeug mit Automa­tik­ge­triebe reicht hierbei die Einstellung der Parkposition "P" und eine angezogene Handbremse. Nach dem Straßen­ver­kehrs­gesetz endet die Haftung eines Halters, wenn der Pkw auf einem Privat­grundstück verkehrsmäßig ordnungsgemäß abgestellt ist. Dies entschied das Landgericht Detmold.

Im zugrunde liegenden Fall stellte der Kläger an einem Vormittag im Dezember seinen Pkw in einer von fünf neben­ein­an­der­lie­genden Parkbuchten auf einem Hotelparkplatz ab. In der Nacht hatte es gefroren. Es war zudem Schnee gefallen. Der Parkplatz des Hotels war nicht geräumt oder gestreut worden, so dass auf der Hotelzufahrt und den Bürgersteigen eine dünne Schneedecke und Straßenglätte vorhanden waren.

Auto machte sich "selbstständig"

Der spätere Beklagte parkte seinen Pkw an diesem Tag in der Parkbucht oberhalb des Fahrzeugs des Klägers. Er stellte das Automatikgetriebe in die Position "P", zog die Handbremse an und ließ die Vorderräder nach links eingeschlagen. Gegen Mittag stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug des Beklagten seitwärts und leicht nach hinten abgerutscht, gegen die linke Fahrzeugseite seines Pkw geprallt war. Der Kläger verlangte von dem Beklagten daraufhin Schadensersatz für die Reparaturkosten seines Fahrzeugs. Seine Klage blieb jedoch vor dem Landgericht Detmold und in der Vorinstanz erfolglos.

Fahrzeug war nicht in Betrieb - keine Haftung nach §§ 7, 17, 18 StVG

Die Voraussetzungen dieser Vorschriften seien nicht erfüllt, denn der Unfall habe sich nicht bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs ereignet. Grundsätzlich seien zwar auch parkende Kraftfahrzeuge in Betrieb, soweit sie den Verkehr irgendwie beeinflussen können. Der Betrieb endet jedoch - wie hier - mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück.

Fahrlässiges Verhalten durch nicht ausreichende Sicherung des Fahrzeuges nicht erkennbar - keine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB

Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB lehnte das Gericht ebenfalls ab. Es sei nicht erwiesen, dass der eingetretene Schaden durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten verursacht worden sei. Ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten durch nicht ausreichende Sicherung des Fahrzeuges sei nicht gegeben. Das Fahrzeug sei ordnungsgemäß abgestellt worden, in dem die Automatik auf die Parkposition "P" gestellt und die Handbremse angezogen wurde. Allein aus dem Abstellen des Fahrzeugs auf einer möglicherweise eis- oder schneeglatten Fläche an einem Gefälle sei kein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu folgern.

Haftung des Beklagten kommt aufgrund der Außer­ge­wöhn­lichkeit des Ereignisses nicht in Betracht

Da das Fahrzeug unstreitig bereits vor Einsetzen von Schnee und Eis abgestellt worden sei, könne kein Eis in die Kontaktzone zwischen Reifenfläche und Straße­n­o­ber­fläche eingedrungen sein, auf dem das Fahrzeug dann hätte ins Rutschen kommen können. Der konkrete Schaden­s­eintritt stelle nach Auffassung der Richter in seinem Verlauf und seinem Ergebnis ein so unwahr­schein­liches und so außer­ge­wöhn­liches Ereignis dar, dass der Beklagte damit nicht habe rechnen können und müssen. Es sei überdies nicht erkennbar, welche weiteren Sorgfalts­an­for­de­rungen über die von ihm getroffenen hinaus der Beklagte beim Parken hätte beachten müssen. Vorliegend handelt es sich vielmehr um ein außer­ge­wöhn­liches Ereignis, für das eine Haftung des Beklagten nicht in Betracht komme.

Quelle: ra-online (kg)

der Leitsatz

Die Haftung nach § 7 StVG endet, wenn d. PKW auf einem Privat­grundstück verkehrsmäßig ordnungsgemäß abgestellt ist. Dazu genügt bei einem PKW mit Automa­tik­ge­triebe grds. die Einstellung der Parkposition "P" und das Feststellen der Handbremse.

Allein aus dem Abstellen eines PKWs auf einer möglicherweise eis- oder schneeglatten Fläche an einem Gefälle ist kein schuldhaftes Verhalten zu folgen.

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